Was gibt's Neues?

3G am Arbeitsplatz

Das sollte nun jeder mitbekommen haben: Seit gestern (Mittwoch, 24.11.2021) gilt die 3G-Regel auch in Betrieben. Wollen ArbeitgeberInnen oder Beschäftigte die Arbeitsstätte betreten, müssen sie einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mit sich führen. ArbeitgeberInnen sind außerdem verpflichtet, diese Nachweise zu kontrollieren oder dies zu dokumentieren.

Wer ist davon betroffen?

Diese Regelungen gelten nach einer Änderung des § 28 b Infektionsschutzgesetz (IfSG) und gelten bundesweit für fast alle Betriebe. Eine Ausnahme gilt nur in Betrieben, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten ausgeschlossen werden können. Damit muss beispielsweise jemand, der im Homeoffice arbeitet, keinen 3G-Nachweis erbringen. In allen anderen Betrieben dürfen nur noch Beschäftigte Zugang erhalten, die geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Der Nachweis erfolgt mit einem entsprechenden Dokument; für Geimpfte sind das zum Beispiel der Impfpass, ein Zertifikat über eine App und Genesene legen einen Genesenennachweis vor.

Wer keinen Nachweis über eine Impfung oder Genesung erbringt, muss für den Zutritt zum Betrieb einen negativen Corona-Test vorlegen. Ein normaler Antigentest darf nicht älter als 24 Stunden alt sein, ein PCR, PoC-PCR oder ähnlicher Test darf bis zu 48 Stunden alt sein.

Wie kontrolliert und dokumentiert der/ die ArbeitgeberIn?

ArbeitgeberInnen sind nun verpflichtet, sensible Gesundheitsdaten wie den Impfstatus, den Genesenenstatus oder einen Negativ-Test zu erheben, um die 3G-Regel zu kontrollieren. ArbeitgeberInnen müssen damit einen der drei Nachweise verlangen und diese sechs Monate lang speichern. Dabei sind die Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten. Insbesondere muss der/ die ArbeitgeberIn sicherstellen, dass eine Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte nicht erfolgt. Nur soweit es zum Zwecke der Nachweiskontrolle erforderlich ist, ist die Verarbeitung dieser Daten erlaubt.

ArbeitgeberInnen sind dazu verpflichtet, tägliche Nachweiskontrollen durchzuführen und dies zu dokumentieren.

Und wer zahlt die Tests?

Der/die Beschäftigte trägt grundsätzlich die Kosten des Tests. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass Beschäftigte eigenverantwortlich dafür sorgen müssen, einen 3G-Nachweis vorzulegen. Dafür könnten die (nun wieder) kostenfreien Bürgertests genutzt werden. Soweit der/die ArbeitgeberIn vergleichbare Testangebote zur Verfügung stellt, könnten auch diese für den 3G-Nachweis genutzt werden. Es bestehe allerdings kein Anspruch darauf, dass solche Tests von dem/der ArbeitgeberIn angeboten werden.

Was passiert, wenn Beschäftigte keinen 3G-Nachweis vorlegen?

Hierzu trifft die gesetzliche Regelung keine Aussage. Klar sollte allerdings sein, dass der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ dazu führt, dass Beschäftigten ohne 3G-Nachweis kein Lohn für die Tage gezahlt wird, an denen sie wegen eines fehlenden Nachweises nicht arbeiten konnten. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen können Abmahnungen sein, wenn der/die Beschäftigte an einzelnen Tagen keinen Nachweis vorlegt oder sich beispielsweise grundsätzlich weigert, einen Test zu machen. Auch eine Kündigung kann dann als letztes Mittel in Betracht kommen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist darauf hin, dass bei der Negativprognose auch die zeitliche Befristung der 3G-Regelung zu beachten ist.

Wie ist das, wenn man wechselnde Arbeitsorte hat?

TechnikerInnen und Reinigungskräfte arbeiten häufig an unterschiedlichen Arbeitsstätten, etwa bei Kunden oder in verschiedenen Einrichtungen. Den Kunden trifft wohl keine Pflicht zur Kontrolle der 3G, denn er ist nicht der Arbeitgeber. Insofern ist der/die VertragsarbeitgeberIn verpflichtet, den 3G-Nachweis zu kontrollieren und dokumentieren. Denn vor allem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sprechen dafür, den Begriff der Arbeitsstätte nicht nur als eine des/der ArbeitgeberIn zu verstehen, sondern im Sinne „irgendeiner“ Arbeitsstätte auszulegen.

Viel zu tun für die Arbeitsgerichte?

Bereits am ersten Tag hat sich gezeigt, dass viele Teststationen die Nachfragen nicht mehr abdecken können. Auch deshalb lässt sich jetzt schon prophezeien, dass die Arbeitsgerichte in ein paar Wochen oder Monaten viele ungeklärte Details klären müssen. Was ist, wenn eine Arbeitnehmerin weit und breit keinen Termin für einen Test bekommt? Was, wenn ein Arbeitnehmer bei einer Kontrolle den Impfpass nicht bei sich führt? Vielleicht kündigt ein Arbeitgeber sogar allen Mitarbeitenden, die „nur“ einen Test vorlegen und keinen Impf- oder Genesenennachweis?

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