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Betriebsratsvereinbarung nur mit Beschluss des Betriebsrats

Auf fehlerhafte Betriebsratsbeschlüsse berufen sich in erster Linie Arbeitgeber. Aber auch ein Betriebsrat kann – beispielsweise nach dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung, die sich im Nachhinein als nachteilig für die Belegschaft herausstellt – ein Interesse daran haben, die ordnungsgemäße Beschlussfassung in Frage zu stellen.

In beiden Fällen gilt: Fehlerhafte Beschlüsse können weitreichende Folgen haben. Umso wichtiger ist es, dass die Betriebspartner die Voraussetzungen einer wirksamen Beschlussfassung kennen. Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Düsseldorf verdeutlicht dies einmal mehr.

Unterzeichnung einer Betriebsvereinbarung durch den Betriebsratsvorsitzenden ohne vorherigen Beschluss

Der Betriebsratsvorsitzende und der Geschäftsführer des Arbeitgebers hatten eine Betriebsvereinbarung unterzeichnet. Für diese hatte sich die Belegschaft in einer Abstimmung mehrheitlich ausgesprochen.

Der Arbeitgeber veröffentlichte sodann die Betriebsvereinbarung in einem Aushang, der von allen drei Betriebsratsmitgliedern unterzeichnet war.

Es war nun allerdings nicht so, dass die drei Mitglieder des Betriebsrats zusammengekommen wären und in gemeinsamer Runde über den Aushang gesprochen und ihn schließlich unterzeichnet hätten. Vielmehr hatte der Betriebsratsvorsitzende nach seinem Gespräch mit dem Geschäftsführer sowohl die Betriebsvereinbarung unterzeichnet als auch den Aushang verfasst. Im Anschluss daran sei er „von Kollege zu Kollege gelaufen“ mit der Erklärung, sie mögen sich durchlesen, was dort stehe, und unterzeichnen, wenn sie damit einverstanden seien.

Später äußerte der Betriebsrat Zweifel an der Wirksamkeit der Vereinbarung. Es habe nämlich keinen zugrunde liegenden Beschluss hierfür gegeben. Der Arbeitgeber entgegnete dem mit einem Aushang, in dem zu lesen war, dass die Betriebsvereinbarung wirksam sei, da es keine schwerwiegenden Verfahrensfehler gegeben habe und es keinen Grund für ein Loslösen von der Vereinbarung gebe.

Daraufhin rief der Betriebsrat die Gerichte an, um feststellen zu lassen, dass die Betriebsvereinbarung unwirksam sei. Diese sei nämlich ohne entsprechenden Beschluss des Betriebsrats zu Stande gekommen und auch nicht im Nachhinein genehmigt worden. Der Betriebsratsvorsitzende habe einfach unterzeichnet, ohne dass dem ein Beschluss zugrunde lag. Zudem liege kein Rechtsschein vor, auf den sich der Arbeitgeber berufen könne.

Nach einer Zurückweisung des Antrags durch das Arbeitsgericht, landete der Fall beim LAG Düsseldorf.

LAG Düsseldorf: Kein wirksamer Beschluss…

Das LAG gab den Bedenken des Betriebsrats recht: Die Betriebsratsvereinbarung sei unwirksam, da ihr ein zugrundeliegender Beschluss des Betriebsrats gefehlt habe.

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung setze stets einen wirksamen Beschluss des Betriebsrats voraus. Der Betriebsrat sei nach den Grundlagen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein Kollegialorgan. Das heißt, er bildet seinen gemeinsamen Willen durch Beschluss (siehe § 33 Abs. 1 BetrVG).

Das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung von Betriebsratsseite verlange also Folgendes:

  • Beschlussfähigkeit des Betriebsrats im Sinne des § 33 BetrVG
  • eine den Vorschriften des BetrVG entsprechende Ladung zur Sitzung
  • Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt der Betriebsvereinbarung auf einer Betriebsratssitzung
  • eine einheitliche Willensbildung durch Abstimmung.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sei grundsätzlich auch kein wirksamer Abschluss der Betriebsvereinbarung möglich. Der Vorsitzende könne nicht alleine Erklärungen zum Zustandekommen von Vereinbarungen abgeben. Dies ergebe sich daraus, dass nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Vorsitzende den Betriebsrat nur im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse vertreten könne.

…keine wirksame Genehmigung

Eine ohne einen wirksamen Betriebsratsbeschluss abgeschlossene Vereinbarung könne lediglich durch eine spätere Genehmigung durch den Betriebsrat nach § 184 Abs. 1 BGB wirksam werden. Dafür benötige es allerdings ebenfalls eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats.

Genehmigt wurde die Betriebsvereinbarung allerdings, laut LAG, hier nicht. Dies sei nämlich, da der Betriebsrat durch Beschlüsse handle, nur ausdrücklich und nicht stillschweigend möglich. Somit konnte insbesondere die Unterzeichnung des Aushangs durch die restlichen Betriebsratsmitglieder die Betriebsvereinbarung nicht genehmigen. Einen entsprechenden Beschluss habe es nämlich nicht gegeben.

…kein Vertrauensschutz für den Arbeitgeber

Eine etwaige Bindung des Betriebsrats an die Vereinbarung aufgrund Rechtsscheins käme auch nicht in Betracht.

Grundsätzlich gebe es zwar in gewissen Fällen einen Vertrauensschutz auf das Bestehen von Maßnahmen aufgrund Rechtsscheins – so zum Beispiel bei der Beteiligung im Rahmen von Kündigungen nach §§ 102, 103 BetrVG oder allgemeinen personellen Maßnahmen i.S.d. § 99 BetrVG, wenn der Arbeitgeber eine solche Maßnahme im Vertrauen auf die wirksame Beteiligung des Betriebsrats durchgeführt hat. Allerdings gelte dieser ohnehin nur insoweit, wie der Arbeitgeber seine Entscheidung auf den Rechtsschein des vermeintlichen Beschlusses gestützt hat.

Eine Betriebsvereinbarung sei allerdings zwingend und unmittelbar. Deshalb sei es nicht sachgemäß, wenn eine unwirksame Betriebsvereinbarung einer wirksamen in jeder Hinsicht gleich gestellt würde. Die Schutzwürdigkeit des Arbeitgebers sei also genug gewahrt, wenn nur die im Vertrauen auf den Rechtsschein getätigten Dispositionen in ihrer Wirksamkeit bestehen bleiben, nicht aber müsse das Bestehen der eigentlich unwirksamen Betriebsvereinbarung geschützt werden.

Fazit: Kein Beschluss ohne Sitzung

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf bestätigt einmal mehr, dass Beschlüsse des Betriebsrats wirksam nur in einer ordnungsgemäßen Sitzung gefasst werden können. Aus gutem Grund: Bei einer Beschlussfassung im Umlaufverfahren findet eine mündliche Beratung im Gremium nicht statt. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Mitglieder des Betriebsrats die Meinung der anderen Mitglieder kennen und auf die Willensbildung einwirken können.

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