Was gibt's Neues?

Dienstreise ins Ausland? Das kann teuer werden…

BAG, Urteil vom 17.10.2018, 5 AZR 553/17

Heute Frankfurt, morgen London oder Tokio – die Arbeitswelt wird immer internationaler. Arbeitnehmer global agierender Unternehmen treten daher zunehmend Dienstreisen ins Ausland an. Das wirft die Frage auf, ob die zusätzlichen Stunden im Flugzeug, Auto oder in der Bahn zu vergüten sind. Eine Antwort musste kürzlich das Bundesarbeitsgericht finden.

Einmal nach China und zurück – Reisezeit zu vergüten?

Der Kläger ist bei dem beklagten Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sieht vor, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy Class einen Flug in der Business Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 € brutto.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung des Klägers der Klage hingegen stattgegeben.

… ja, denn Reisezeit ist grundsätzlich Arbeitszeit

Das BAG entschied, dass wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland entsenden, die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten in der Regel wie Arbeitszeit zu vergüten sind. Erforderlich sei dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Klasse anfalle.

Abschließend urteilen konnte das BAG jedoch nicht: Da das LAG den Umfang der tatsächlich erforderlichen Reisezeit des Klägers nicht feststellen konnte – schließlich hatte der Kläger um eine spezielle Verbindung mit Zwischenstopp gebeten, obwohl der Direktflug verfügbar gewesen wäre – war es dem Senat nicht möglich, in der Sache zu entscheiden und hat sie daher unter Aufhebung des Berufungsurteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Nicht geklärt ist damit bisher, auf welche rechtliche Grundlage das BAG den Vergütungsanspruch stützt. In dieser Hinsicht gilt es die Urteilsbegründung abzuwarten. Bisher liegt nur die Pressemitteilung des Gerichts vor.

Praxistipp: Auf Nummer sicher gehen – Vergütungsanspruch regeln!

Der Gedanke, dass man seinen Flug nach China gemütlich auf einem Platz der Business Class verbringt, sich ein kühles Getränk oder die ein oder andere Leckerei von der Speisekarte genehmigt, vielleicht einen der neusten Blockbuster zum Zeitvertreib schaut und dann noch einen Zwischenstopp in Dubai macht – wohlgemerkt alles auf Kosten des Arbeitgebers – klingt schon mal gar nicht so schlecht. Nun stelle man sich darüber hinaus vor, diese Zeit werde auch noch vergütet…

Zugegeben, der Sachverhalt, über den das BAG aus rechtlicher Sicht zu entscheiden hatte, mag dem „einfachen“ Arbeitnehmer schon ein bisschen speziell erscheinen. Doch auch wenn man mehrere Stunden eingeengt in der Economy Class auf dem Weg zum Arbeitsplatz ausharren muss, einen der Jetlag plagt und die Beine weh tun, ist dieses Urteil wichtig. Denn die Entscheidung ist richtungsweisend – und das im ganz Allgemeinen.

Ob Arbeitnehmern Reisezeiten zu vergüten sind, ist schließlich nur selten vertraglich geregelt. Lediglich vereinzelt finden sich tarif- oder arbeitsvertragliche Regelungen, die darauf abzielen, Rechtssicherheit zu schaffen. Wie ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des BAG einzuordnen?

Folgen für die Arbeitswelt?

Eines ist klar: Ohne die noch ausstehenden Urteilsgründe lässt sich diese Frage nicht abschließend beantworten. Die neue Rechtsprechung ist daher mit Vorsicht zu genießen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf frühere BAG-Entscheidungen.

Danach ist es für die Vergütungspflicht von Reisezeiten zunächst einmal nicht entscheidend, ob es sich bei der Reisezeit um Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt (so etwa BAG, Urteil vom 25.04.2018, 5 AZR 424/17, Rn. 19). Das Arbeitszeitgesetz regelt die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit und sieht Mindestruhepausen vor. Als Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz gelten keine Zeiten, in denen der Arbeitnehmer unterwegs ist, also etwa im Zug oder Flugzeug sitzt und nicht arbeitet.

Unabhängig vom Arbeitszeitgesetz wurden bisher vielmehr die folgenden Grundsätze berücksichtigt: Dienstreisezeit ist die Zeit, die der Arbeitnehmer benötigt, um einen Arbeitsort außerhalb der Gemeindegrenzen des Betriebssitzes zu erreichen. Gibt es keine vertraglichen oder kollektivvertraglichen Regelungen, sind während der betriebsüblichen Arbeitszeit zurückgelegte Wege voll zu vergüten. Für außerhalb der üblichen Arbeitszeit zurückgelegte Reisezeiten wurde es kompliziert – der in diesem Zusammenhang einschlägige § 612 Abs. 1 BGB regelt:

„Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“

Viel weiter half dies – auch auf den zweiten Blick – nicht. Im Ergebnis entschieden die Umstände des Einzelfalles darüber, ob der Arbeitnehmer für die im Rahmen der Dienstreise angefallenen Reisezeiten vergütet wurde.

Arbeitgeber sollten hinsichtlich der aktuellen Entscheidung mit höheren Zusatzkosten rechnen – und vorbeugen: Durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag kann die Vergütungspflicht begrenzt werden. Zeiten, die über die reguläre Arbeitszeit hinausgehen, könnten beispielsweise geringer vergütet werden.

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