Was gibt's Neues?

Ein Arbeitnehmer, eine Einstellung, eine Zustimmung, aber zwei Betriebe

BAG, Beschluss vom 22.10.2019 – 1 ABR 13/18 –

Das BAG hat seine Rechtsprechung zum betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff erneut mit einem Beschluss bestätigt. Zuletzt hatte das Gericht betont, dass dem Betriebsverfassungsgesetz nicht zu entnehmen ist, dass eine Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG nicht auch gleichzeitig in mehreren Betrieben möglich sein kann (vgl. BAG, Beschluss vom 12.06.2019 – 1 ABR 5/18). Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Arbeitnehmer mehr als nur einem Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zugeordnet sein können. Wie praxisrelevant dies für Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretungen werden kann, zeigt abermals ein Beschluss des BAG.

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, eine IT-Dienstleisterin aus Niedersachsen, stellte in der ersten Jahreshälfte 2017 einen neuen Arbeitnehmer ein. Laut Arbeitsvertrag sollte der Dienstort des Arbeitnehmers am Standort des Betriebes in M. sein. Zudem wurde dem neuen Arbeitnehmer Personalverantwortung in fachlicher sowie disziplinarischer Hinsicht sowohl für die Arbeitnehmer in M als auch für zwei Mitarbeiter an dem Betriebsstandort in H. übertragen. Den Mitarbeitern in H. waren bis zu 20 weitere Arbeitnehmer unterstellt.

Das Unternehmen der Arbeitgeberin besteht aus drei Betrieben, in denen jeweils Betriebsräte gebildet sind. Darüber hinaus existiert auf der Unternehmensebene ein Gesamtbetriebsrat.

Der neue Arbeitnehmer nahm in der Folge seine Verpflichtungen an den Betriebsorten in M. und H. wahr, wobei er lediglich in M. ein Büro besaß. Während der Betriebsrat in M. der Einstellung des Arbeitnehmers zustimmte, beteiligte die Arbeitgeberin den Betriebsrat in H nicht. Da dieser jedoch der Auffassung war, dass die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen wäre, seine Zustimmung zur Einstellung des neuen Arbeitnehmers einzuholen, beantragte er nun gerichtlich die Aufhebung der Maßnahme.

Beschluss des BAG

Nachdem die ersten beiden Instanzen je zugunsten der Arbeitgeberin entschieden hatten, gab das BAG dem antragstellenden Betriebsrat aus H. Recht. Der Arbeitgeberin wurde aufgegeben, die Einstellung des Arbeitnehmers aufzuheben, da sie zuvor auch die Zustimmung des Betriebsrats des Betriebes aus H. hätte einholen müssen. Folglich geht das Gericht davon aus, dass der Arbeitnehmer sowohl in der Betriebsstätte in M. als auch in H. im Sinne des BetrVG eingestellt worden ist.

Nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat ein Arbeitgeber in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Eine Einstellung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG liegt nach ständiger Rechtsprechung des BAG vor, wenn eine Person in den Betrieb eingegliedert wird, um zusammen mit den dort schon beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.

Das LAG hatte in seiner vorinstanzlichen Entscheidung eine Einstellung in den Betrieb in H abgelehnt, da der Arbeitnehmer nicht in diesen eingegliedert sei: „Die Abwicklung seiner vertraglichen Angelegenheiten erfolge in M. Zudem sei nicht erkennbar, dass er dem Weisungsrecht des Leiters des Betriebs in H. in derselben Weise unterliege, wie alle anderen dort tätigen Arbeitnehmer. Auch ein festes Büro oder feste Präsenzzeiten in diesem Betrieb bestünden nicht. Bei einer Anwesenheit in einem der beiden Betriebe könne er mit den Mitarbeitern des jeweils anderen Betriebs auf elektronischem Weg kommunizieren.“

Seiner bisherigen Rechtsprechung entsprechend, erteilte das BAG diesem Verständnis des Rechtsbegriffs der „Eingliederung“ eine Absage. Nach Ansicht des Gerichts „kommt es weder darauf an, wo die vertraglichen Angelegenheiten des Arbeitnehmers abgewickelt werden, noch muss der betroffene Arbeitnehmer einer – wie auch immer gearteten – Bindung an Weisungen einer im Betrieb tätigen Führungskraft unterliegen. Zudem setzt die für eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG notwendige Eingliederung in die Betriebsorganisation nicht voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeiten zu bestimmten Zeiten im Betrieb verrichten muss oder dort über ein eigenes Büro verfügt. (…) Der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner Funktion eines Leiters gegenüber zwei Arbeitnehmern im Betrieb H. fachlich und disziplinarisch weisungsbefugt und kann damit – mittelbar – auch auf die Arbeitsabläufe oder -inhalte der diesen jeweils unterstellten und in H. tätigen weiteren Arbeitnehmern Einfluss nehmen. Damit ist er in die dort zu erfüllenden Arbeitsprozesse eingebunden. Den ihm obliegenden Aufgaben als Bereichsleiter kann er nur in regelmäßiger Zusammenarbeit mit den beiden Arbeitnehmern in H. nachkommen. Bei seiner Tätigkeit ist er aufgrund des mit der Arbeitgeberin geschlossenen Arbeitsvertrags auch weisungsgebunden tätig. Zudem verwirklicht er mit der Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben gegenüber den in H. tätigen Arbeitnehmern den auf die Erbringung von IT-Dienstleistungen (…) gerichteten arbeitstechnischen Zweck des Betriebs H.“

Zugleich betonte das Gericht, dass die Einstellung eines Arbeitsnehmers in mehrere Betriebe keine Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrates auslöst, sodass dieser nicht an dem Verfahren zu beteiligen war:„ Dem Gesamtbetriebsrat kann nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur die Behandlung solcher Angelegenheiten zugewiesen sein, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen. Eine etwaige Einstellung von des Arbeitnehmers in den Betrieb H. betrifft jedoch nicht mehrere Betriebe, sondern nur diesen Betrieb. Für die Ausübung des dadurch ausgelösten Zustimmungsrechts nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zuständig. Soweit Herr D gleichzeitig auch in den Betrieb in M. eingestellt wurde, obliegt die Wahrnehmung des dadurch begründeten Zustimmungsrechts dem dortigen Betriebsrat.“ Auf diese Weise unterstreicht das BAG seine Auffassung, dass es sich bei der jeweiligen Einstellung in die Betriebe in M. und H. um zwei unterschiedliche und separat zu betrachtende Maßnahmen nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG handelt.

Fazit

Das BAG folgt in wünschenswert konsequenter Weise seiner fortentwickelten Rechtsprechung der letzten Jahre. Insbesondere die sich hieran anschließenden Ausführungen zur nicht gegebenen Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates erscheinen dogmatisch folgerichtig. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit einer gleichzeitigen Einstellung in zwei Betriebe sowie der in der Praxis häufig vorkommenden, ineinander verflochtenen Unternehmensstrukturen (Matrixstrukturen), sollten sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmervertretungen darauf achten, bei Einstellungen neuer Arbeitnehmer den Überblick zu bewahren.

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