Was gibt's Neues?

EuGH kippt BAG: Urlaubsansprüche sind vererbbar!

EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-569/16 und C-570/16

Öfter mal was Neues – das scheint sich der EuGH in letzter Zeit hinsichtlich des geltenden deutschen Urlaubsrechts zu denken. Was gestern noch ständige Rechtsprechung war, hat das höchste europäische Gericht schon heute als unionsrechtswidrig disqualifiziert. Was ist es denn diesmal, mag man sich da fast schon fragen…

Witwen klagen auf Auszahlung von Urlaubsansprüchen

Die Ehemänner von Frau Bauer und Frau Broßonn hatten vor ihrem Tod nicht alle Urlaubstage genommen. Der Ehemann von Frau Brauer war bei der Stadt Wuppertal beschäftigt, Frau Broßonns Ehemann arbeitete für den privaten Arbeitgeber Herrn Willmeroth. Die beiden Erbinnen beantragten bei den ehemaligen Arbeitgebern eine finanzielle Vergütung für diese Urlaubstage – ohne Erfolg. Daraufhin riefen Frau Brauer und Frau Broßonn die deutschen Arbeitsgerichte an.

Das mit der Rechtsstreitigkeit befasste BAG ersuchte den EuGH, in diesem Kontext das Unionsrecht auszulegen. Nach der Richtlinie 2003/88/EG hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen, wobei der Anspruch außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf.

Das BAG wies darauf hin, dass der EuGH bereits 2014 entschieden habe, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nicht mit seinem Tod untergehe.

Es sei jedoch fraglich, ob diese Regelung auch dann gelte, wenn – wie es in Deutschland der Fall sei – die finanzielle Vergütung nach dem nationalen Recht nicht Teil der Erbmasse werde. Außerdem könne der mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verfolgte Zweck, dem Arbeitnehmer Erholung zu ermöglichen und einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen, nach dem Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden.

EuGH bejaht Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen

Der EuGH bestätigt in seinem Urteil, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers könnten eine finanzielle Vergütung für den von ihm nicht genommenen Jahresurlaub verlangen.

Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließe, verstoße es gegen Unionsrecht mit der Folge, dass die Erben sich unmittelbar auf das Unionsrecht berufen könnten – und dies sowohl gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber (wie der Stadt Wuppertal) als auch einem privaten Arbeitgeber (wie Herrn Willmeroth).

Zeit- und Vergütungsaspekt als gleichwertige Komponenten  

Zwar erkennt der EuGH an, dass der Tod des Arbeitnehmers unvermeidlich zur Folge hat, dass er die Entspannungs- und Erholungszeiten nicht mehr wahrnehmen kann, die mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verbunden sind. Der zeitliche Aspekt sei jedoch nur eine der beiden Komponenten des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, das einen wesentlichen Grundsatz des Sozialrechts der Union darstelle und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich als Grundrecht verankert sei.

Dieses Grundrecht umfasse auch einen Anspruch auf Bezahlung im Urlaub und – als eng mit diesem Anspruch auf „bezahlten“ Jahresurlaub verbundener Anspruch – den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub. Diese finanzielle Komponente sei rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Arbeitnehmers überzugehen. Der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub könne dem Vermögen des Arbeitsnehmers und in der Folge denjenigen, auf die es im Wege der Erbfolge übergehen soll, durch dessen Tod nicht rückwirkend entzogen werden.

Stelle sich heraus, dass eine nationale Regelung – wie hier das deutsche Recht – nicht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden könne, dürfe das mit einem Rechtsstreit zwischen dem Rechtsnachfolger eines verstorbenen Arbeitnehmers und dessen ehemaligem Arbeitgeber befasste nationale Gericht die nationale Regelung nicht anwenden. Darüber hinaus habe das nationale Gericht dafür Sorge zu tragen, dass der Rechtsnachfolger von dem ehemaligen Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer gemäß dem Unionsrecht erworbenen und vor seinem Tod nicht mehr genommenen bezahlten Jahresurlaub erhält.

… und jetzt?

So schnell wie der EuGH das deutsche Urlaubsrecht in diesem Jahr auf den Kopf gestellt hat, kann man eigentlich gar nicht schauen – auch nicht das BAG. Der EuGH widerspricht mit seinem Urteil der ständigen Rechtsprechung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts.

Das BAG sah die Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer bereits vor seinem Tod einen Urlaubsabgeltungsanspruch erworben hatte (BAG, Urteil v. 12.03.2013, 9 AZR 532/11). War das hingegen nicht der Fall, verstarb der Arbeitnehmer also schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, gingen die Erben leer aus.

Gestützt hat das BAG seine Rechtsprechungslinie primär auf die Vorschrift des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), die lautet:

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.“

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, könne die von § 7 Abs. 4 BUrlG gemeinte „Beendigung“ des Arbeitsverhältnisses nicht ursächlich dafür sein, dass der Urlaubsanspruch nicht mehr gewährt werden kann. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 7 Abs. 4 BUrlG sei nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers gleichzusetzen. Die beiden Fallkonstellationen unterschieden sich insofern, als bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag, Zeitablauf oder Eintritt einer auflösenden Bedingung – anders als bei der Beendigung infolge des Todes des Arbeitnehmers – nicht ausgeschlossen sei, dass der Zweck der Urlaubsabgeltung – nämlich die Verwendung des Abgeltungsbetrags zu Erholungszwecken – erreicht werde.

Damit entstehe, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stirbt, nach § 7 Abs. 4 BUrlG schon gar kein Anspruch, der im Rahmen von § 1922 Abs. 1 BGB als Erbschaft auf die Erben übergehen könne.

Praxistipp: Regeln was möglich ist – oder auch nicht?

Was bedeutet die EuGH-Entscheidung aber nun für die Praxis? Unklar ist, in welcher Weise das BAG die neuen Vorgaben des EuGH umsetzen wird. Klar ist, dass den Erben im Ergebnis ein Abgeltungsanspruch zustehen muss. Für die Erben mag dies eine finanzielle Erleichterung und vielleicht aus moralischer Sicht auch einen kleinen Trost bedeuten. Schließlich befand sich das arbeitsvertragliche Austauschverhältnis zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers in einer Schieflage – der Arbeitgeber hat die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in größerem Umfang erhalten, als vereinbart war.

Arbeitgeber dürfen nun nicht mehr davon ausgehen, dass nicht in Anspruch genommener Urlaub mit dem Tod des Arbeitnehmers automatisch erlischt – sie müssen vielmehr Rückstellungen für etwaige Abgeltungsansprüche bilden.

Die Rechtsprechung des EuGH, wonach Urlaubsansprüche vererbbar sind, gilt jedoch wohl nur für solche gesetzlicher Art. Im Arbeitsvertrag kann auch ein über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gewährter Urlaubsanspruch vereinbart werden.

Deshalb kann es aus Arbeitgebersicht sinnvoll sein, in zukünftigen Arbeitsverträgen deutlich zu machen, dass die Abgeltung übergesetzlich gewährten vertraglichen Urlaubs insbesondere auch für den Fall des Todes des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist und derlei Urlaubsansprüche auch nicht vererblich sind.

Im Ergebnis dürfte sich das finanzielle Risiko für Arbeitgeber allerdings in Grenzen halten – so häufig kommt es glücklicherweise nicht vor, dass ein Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis stirbt und noch zahlreiche Urlaubstage offen hat.

Ansonsten heißt es gespannt sein und die aktuelle EuGH-Rechtsprechung aufmerksam verfolgen…

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