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Arbeitsrechtliches Urlaubs-FAQ

In Norddeutschland beginnen in dieser Woche für viele SchülerInnen die Sommerferien. Das haben wir zum Anlass genommen, ein arbeitsrechtliches Urlaubs-FAQ zu erstellen.

Wie viel Urlaub steht mir zu?

Den gesetzlichen Mindesturlaub regelt das Bundesurlaubsgesetz. Bei einer Fünf-Tage-Woche haben Arbeitnehmer jährlich Anspruch auf 20 Urlaubstage. In Tarif- und Arbeitsverträgen sind aber häufig 30 Tage Jahresurlaub vereinbart.

Wer bestimmt, wann der Urlaub stattfindet?

Wann ein Arbeitnehmer Urlaub nehmen darf, entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber – er muss die Urlaubswünsche der Mitarbeiter aber berücksichtigen. Er darf Urlaubsanträge u.a. aus betrieblichen Gründen ablehnen, z.B. weil die Auftragslage es in einem bestimmten Zeitraum nicht anders zulässt.

Was ist, wenn ich schulpflichtige Kinder habe?

Es besteht kein Rechtsanspruch darauf, Urlaub in den Schulferien zu nehmen. Wenn betriebliche Gründe dagegen sprechen, kann der Arbeitgeber den Wunsch versagen. Geht es allerdings darum, dass mehrere Mitarbeiter zur selben Zeit Urlaub nehmen wollen und aus betrieblichen Gründen nicht alle gleichzeitig fehlen dürfen, muss der Arbeitgeber in den Schulferien Eltern bevorzugen.

Habe ich in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

Während der Probezeit haben Arbeitnehmer zwar grundsätzlich einen anteiligen Urlaubsanspruch (pro Monat 1/12 des Jahresurlaubs). Der Arbeitgeber könnte aber einwenden, dass er die gesamte Probezeit benötigt, um zu entscheiden, ob das Arbeitsverhältnis im Anschluss fortgesetzt werden soll. Mit dieser Begründung dürfte er den Urlaubswunsch in der Probezeit versagen.

Kann mein Chef den genehmigten Urlaub wieder streichen?

Das geht nur unter sehr engen Voraussetzungen – z.B. wenn ohne den betroffenen Mitarbeiter das Unternehmen zusammenbrechen würde. Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Arbeitnehmer den Urlaub nicht eigenmächtig antreten darf. Das könnte u.U. eine Kündigung rechtfertigen. Wenn der Arbeitgeber sich weigert, den genehmigten Urlaub zu gewähren, muss der Arbeitnehmer den Urlaubsanspruch gerichtlich durchsetzen. Das ist auch kurzfristig möglich: Man kann die Genehmigung des Arbeitgebers über den Weg einer einstweiligen Verfügung ersetzen lassen. Es gilt also: Wer Urlaub machen will, braucht das Okay des Chefs – oder eine einstweilige Verfügung.

Muss ich im Urlaub für den Arbeitgeber erreichbar sein?

Auch hier gilt: Einseitig anordnen kann der Arbeitgeber die Erreichbarkeit nur in extremen Ausnahmefällen. Schließlich soll Urlaub der Erholung dienen. Wird freiwillig vereinbart, dass der Arbeitnehmer während des Urlaubs erreichbar sein soll, um im Bedarfsfall vom Hotelzimmer aus zu arbeiten, kann das zu einem Wegfall der urlaubsrechtlichen Erfüllungswirkung führen – die Urlaubstage werden in diesem Fall also nicht verbraucht.

Was passiert, wenn ich im Urlaub krank werde?

Kann der Arbeitnehmer ein Attest vorlegen, demzufolge er arbeitsunfähig erkrankt war, gilt der Urlaub in den Tagen der Arbeitsunfähigkeit als nicht angetreten. Der Arbeitgeber muss ihn zu einem anderen Zeitpunkt gewähren.

Das ICL-Team wünscht schöne Ferien!

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