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Lohn zu spät gezahlt? Das wird teuer!

Wer mit einer Zahlung in Verzug kommt, musste schon immer damit rechnen, zusätzlich zum geschuldeten Betrag Verzugszinsen und ggf. Schadensersatz für einen Verzugsschaden leisten zu müssen. Seit 2014 können Gläubiger bei Verzug des Schuldners zusätzlich eine Verzugspauschale in Höhe von 40,- Euro fordern (§ 288 Abs. 5 BGB).

Auch im Arbeitsverhältnis kommt es gelegentlich zum Verzug. Kommt beispielsweise ein Arbeitgeber seiner Pflicht zur Lohnzahlung zu spät nach, kann dies einen Verzug begründen. Für diesen Fall war lange umstritten, ob der Anspruch aus § 288 Abs. 5 auch im Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.09.2018,  8 AZR 26/18)

40-€-Pauschale bei Verzug des Arbeitgebers?

Der Kläger war langjährig beim beklagten Arbeitgeber beschäftigt. Er machte gegen den Arbeitgeber Zahlungsansprüche für die Monate Mai bis September 2016 geltend.

Damit der Arbeitgeber als Schuldner in Verzug kommt, muss der Anspruch, den der Arbeitnehmer ihm gegenüber hat

  • fällig sein, d.h. der Arbeitnehmer muss die Zahlung zum jetzigen Zeitpunkt verlangen können und
  • es müssen die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs nach § 286 BGB vorliegen:
    • Im allgemeinen Geschäftsverkehr ist der häufigster Fall die Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB). Die Mahnung muss eine Aufforderung zur Leistung enthalten, die sowohl bestimmt als auch eindeutig ist.
    • In bestimmten Fällen tritt der Verzug allerdings auch ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 BGB). Eine Mahnung ist u.a. dann entbehrlich, wenn die Leistung an einem bestimmten Zeitpunkt nach dem Kalender erfolgen muss. Das ist in Arbeitsverhältnissen in der Regel der Fall. Der Arbeitgeber kommt also bereits an dem Tag, an dem er zur Lohnzahlung verpflichtet ist und nicht zahlt, in Verzug.

Liegt ein Verzug vor, kann der Arbeitnehmer Schadenersatz für den Schaden, der ihm wegen der nicht erfolgten Zahlung entstanden ist (§ 280§ 288 Abs. 4 BGB) und Ver­zugs­zin­sen min­des­tens in Höhe von fünf Pro­zent­punk­ten über dem Ba­sis­zins­satz pro Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB) verlangen.

Da der Basiszinssatz seit 2013 negativ ist (aktuell liegt er bei -0,88 %), gilt für Verbrauchergeschäfte aktuell ein Verzugszinssatz von 4,12 % (Stand 2. Jahreshälfte 2018).

 

Der Arbeitgeber im BAG-Fall befand sich in Verzug. Der klagende Arbeitnehmer machte außerdem drei Verzugspauschalen à 40,00 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB geltend.

  • 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Ob im Arbeitsverhältnis eine Verzugspauschale gefordert werden kann, war bis zur Entscheidung des BAG umstritten. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass dieser Anspruch gemäß § 12a ArbGG ausgeschlossen sei.

 

  • 12 a ArbGG Kostentragungspflicht

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. […]

Arbeitsgericht und Landgericht gaben dem Arbeitnehmer Recht. § 288 Abs. 5 BGB gelte auch für das Arbeitsverhältnis und der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung der Pauschale von 40,00 Euro für die Monate, in denen der Arbeitgeber sich im Verzug befand. Der Arbeitgeber legte daraufhin Revision ein und die Klage landete vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts.

Trotz der geringen Höhe der eingeklagten Summe wurde die Entscheidung vielerseits gespannt erwartet. Die Frage nach der Anwendbarkeit von § 288 Abs. 5 BGB auf das Arbeitsverhältnis stellt sich in jedem Fall des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers und ist damit von erheblicher Praxisrelevanz.

BAG: Kein Anspruch auf 40-€-Pauschale im Arbeitsverhältnis

Das BAG entschied: Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB. Bisher liegt zu der Entscheidung nur die offizielle Pressemitteilung vor. Dieser ist jedoch zu entnehmen, dass das BAG einen Vorrang von § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG annimmt. § 288 Abs. 5 BGB finde zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG sei allerdings tatsächlich eine speziellere arbeitsrechtliche Regelung, die sowohl prozessuale Kostenerstattungsansprüche als auch materiell-rechtliche Ansprüche, mithin auch den aus § 288 Abs. 5, ausschließe.

In Fällen des Arbeitgeberverzugs ist damit also kein Anspruch auf Verzugspauschalen gegeben.

Verzug bleibt dennoch teuer

Dennoch bleiben dem Arbeitnehmer bei Verzug des Arbeitgebers die Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Verzugszinsen. Hieraus können sich nicht unerhebliche Summen ergeben. Arbeitgebern ist damit zum Wohle beider Parteien gut geraten, Zahlungen möglichst pünktlich vorzunehmen und Auszahlungssysteme auf deren Fehlerfreiheit zu überprüfen.

 

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