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Pressefreiheit vs. Mindestlohn

BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17

Eigentlich könnte alles ganz einfach sein. Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland das Mindestlohngesetz (MiLoG) eingeführt. Ziel des Gesetzes war es, Arbeitnehmer vor Armutslöhnen und sogenanntem „Lohndumping“, also sinkenden Gehältern wegen der ausländischen Billiglohnkonkurrenz, zu schützen. Die Zahl der Beschäftigten, die noch immer auf Sozialhilfe angewiesen sind, obwohl sie in Vollzeit arbeiten, sollte reduziert werden.

Doch seit jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen gesetzlichen Mindestlohn hat, gibt es immer mal wieder Streit. Einer betraf eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung für Zeitungszusteller (§ 24 Abs. 2 MiLoG). Die sollten bis zum 31. Dezember 2017 einen reduzierten Mindestlohn von zunächst 75 Prozent und später von € 8,50 erhalten, anstelle des inzwischen zu zahlenden Lohns von mindestens € 8,84. Ist diese Staffelung verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich das Bundesarbeitsgericht auseinandersetzen.

Übergangsregelung zum Mindestlohn verfassungsgemäß

Die Klägerin arbeitet seit 2013 bei der Beklagten als Zeitungszustellerin. Zeitungen stellte sie ausschließlich zur Nachtzeit und spätestens bis 6:00 Uhr morgens zu. Dafür erhielt sie den gemäß § 24 Abs. 2 MiLoG geminderten Mindestlohn. Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz. Daher machte sie in ihrer Klage für den Zeitraum Januar 2015 bis April 2016 die Differenz zum vollen gesetzlichen Mindestlohn und einen höheren Nachtarbeitszuschlag, der auf Basis des zugrunde gelegten gesetzlichen Mindestlohns zu berechnen sei, geltend.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Das BAG schloss sich an und erklärte § 24 Abs. 2 MiLoG für verfassungskonform. Die Übergangsregelung verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da der Gesetzgeber bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften eine vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit habe. Diese sei mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für Zeitungszusteller nicht überschritten worden.

Erfolgreich war die Klage dahingehend, dass die Klägerin gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG wegen ihrer Dauernachtarbeit Anspruch auf einen Zuschlag von 30 % des ihr zustehenden Bruttoarbeitsentgelts hat. Der Zuschlag wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BAG, Urteil vom 25.05.2016, 5 AZR 135/16) nicht auf den Mindestlohnanspruch angerechnet.

Voraussetzung einer freien Presse? Verlässliche Zustellung.

Die Übergangsregelung des § 24 Abs. 2 MiLoG war dem Umstand geschuldet, dass die sofortige, nicht gestaffelte Einführung des Mindestlohns es erheblich erschwert hätte, Menschen im ländlichen und strukturschwachen Raum mit Zeitungen und sonstigen Presseprodukten zu versorgen. Die verlässliche Zustellung der Zeitungen am Tag ihres Erscheinens war nach Einschätzung des Gesetzgebers jedoch eine entscheidende Voraussetzung für einen erfolgreichen Vertrieb der Produkte. Zum Schutz der in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG normierten Pressefreiheit ließ das MiLoG, das grundsätzlich nur wenige Ausnahmen vorsieht, daher eine branchenspezifische Kürzung für Zeitungszusteller zu.

BAG-Entscheidung bringt Rechtsklarheit

Bei der Regelung des § 24 Abs. 2 MiLoG, die das BAG auf seine Verfassungskonformität überprüfte, handelt es sich nur um eine Übergangsregelung. Seit dem 01. Januar 2018 gilt auch für Zeitungszusteller der gesetzliche Mindestlohn in seiner vollen Höhe – die Entscheidung des BAG mag daher manchem als erstaunlich spät erscheinen. Dennoch ist das Urteil wichtig. Zum einen besteht für Sachverhalte bis zum 31. Dezember 2017 nun Klarheit hinsichtlich der geltenden Rechtslage. Zum anderen wird der arbeitsrechtliche Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit bestätigt.

Verstöße gegen den Mindestlohn

Neben den Übergangsregelungen sieht das Mindestlohngesetz noch einige weitere Ausnahmen vor, z.B. für Auszubildende und ehrenamtlich Tätige. Sofern keine Ausnahmeregelung greift, hat nach dem Gesetz jeder volljährige Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm ein Gehalt mindestens in Höhe des Mindestlohns zahlt.

In der betrieblichen Praxis wird gegen diese Pflicht nicht selten verstoßen. Die Hans-Böckler-Stiftung, eine Forschungseinrichtung des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB), hat vor kurzem eine Stellungnahme veröffentlicht, wonach ca. 2 Millionen Beschäftigte in Deutschland weniger als den Mindestlohn bekamen, obwohl er ihnen zugestanden hätte (WSI Policy Brief Nr. 24, 4/2018).

Betroffen seien vor allem Beschäftigte in  privaten  Haushalten  (z.B.  Minijobs  für die  Haushaltsführung  oder  zum  Babysitting). Auch im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im Einzelhandel zahlten viele Arbeitgeber nicht den gesetzlichen Mindestlohn. Dabei treffe es Frauen  mit  etwa  11,5% deutlich häufiger als Männer (4,6%). Die Verstöße gegen den Mindestlohn trügen insofern auch zum sog. Gender Pay Gap bei.

Die Böckler-Stiftung fordert die Politik dazu auf, die Instrumente für eine effiziente Umsetzung und Kontrolle zu stärken. Dazu sollten insbesondere die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) personell aufgestockt werden, verschiedene Kontrollbehörden stärker kooperieren und ein Verbandsklagerecht für Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften eingeführt werden.

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