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Weisung zur Rückkehr aus Homeoffice möglich

Wegen Corona ein „Recht auf Homeoffice“? Das LAG München (Urteil vom 26.08.2021 – 3 SaGa 13/21) hat dem eine Absage erteilt und eine Weisung des Arbeitgebers, zurück ins Büro zu kehren, gebilligt.

Ein Grafiker arbeitete seit Dezember 2020, wie fast alle seiner Kollegen, im Homeoffice. Als sein Arbeitgeber ihm nach etwa 3 Monaten mitteilte, er solle ins Büro zurückkehren, klagte der Arbeitnehmer, um weiterhin von zuhause aus arbeiten zu können. Sowohl das Arbeitsgericht München als auch das LAG München wiesen seine Klage auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und sahen keinen Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice – weder aus seinem Arbeitsvertrag noch aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung (SARS-CoV-2-ArbSchVO).

Grafiker möchte im Homeoffice bleiben

Der Grafiker machte geltend, dass er befürchte, sich oder seine Familie mit dem Coronavirus zu infizieren, wenn er täglich im Büro arbeiten und seine Mittagspausen verbringen müsse. Der Arbeitnehmer stand kurz vor dem Eintritt ins Rentenalter und seine Frau und sein Sohn, mit denen er in einem Haushalt lebte, gehörten einer Risikogruppe an. Der Arbeitgeber hingegen mahnte an, dass die Arbeit des Klägers im Homeoffice betriebliche Probleme aufwarf. Der Kläger nutzte nämlich ein technisch älteres System, das zu einem Downgrade führte. Die Dateien, die der Kläger bearbeitete, mussten infolge nachbearbeitet werden, um im System des Arbeitgebers weiterverwendet zu werden. Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer für seine Arbeit den Laptop seiner Ehefrau nutzte, die in Konkurrenz zu ihm beschäftigt war und nicht sichergestellt war, dass datenschutzrechtliche Vorgaben beachtet wurden.

LAG München wies Eilantrag zurück

Das LAG schloss sich der Auffassung des Arbeitsgerichts an. Es führte aus, dass weder im Arbeitsvertrag noch durch eine spätere Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber der Arbeitsort auf die Wohnung des Klägers festgelegt worden war. Auch die Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht einen Anspruch auf Homeoffice nicht vor. Bereits das Arbeitsgericht München hatte ausgeführt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 4 SARS-CoV-2-ArbSchVO nach dem Willen des Verordnungsgebers kein subjektives Recht vermittele, von zuhause zu arbeiten. Die Weisung des Arbeitgebers sei auch nach billigem Ermessen erfolgt, denn es bestanden zwingende betriebliche Gründe, die der Ausübung der Tätigkeit des Verfügungsklägers in seiner Wohnung entgegenstanden. Die technische Ausrüstung des Arbeitnehmers war nicht ausreichend und der Datenschutz nicht gewährleistet. Das LAG führte außerdem aus, dass der Arbeitnehmer mittlerweile zweimal geimpft sei und damit vor schweren Verläufen geschützt sei. Die vom Arbeitnehmer begehrte einstweilige Verfügung erließ das Gericht nicht, da das Interesse des Arbeitgebers dem des Arbeitnehmers überwog, bis zur Entscheidung in der Hauptsache ab sofort die Tätigkeit als Grafiker von zuhause aus zu erbringen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Wozu der Streit?

Allerdings war der Streit um eine Tätigkeit im Homeoffice vermutlich nur ein Nebenkriegsschauplatz, denn die Umstände der Klage lassen vermuten, dass beide Parteien vor allem eine Beendigung Arbeitsverhältnisses im Auge hatten. Der Kläger hatte dem Arbeitgeber nämlich mitgeteilt, dass er sein Arbeitsverhältnis auch nach Eintritt in das Rentenalter am 01.03.2021 fortsetzen wollte, da sein Arbeitsvertrag keine Beendigung bei Eintritt ins Rentenalter vorsah. Nur einen Tag nach dieser Mitteilung des Arbeitnehmers wies der Arbeitgeber ihn an, künftig im Büro zu arbeiten. Wenig später, am 19.03.2021, erhob der Arbeitnehmer Klage beim Arbeitsgericht München.

Mitbestimmung des Betriebsrats bei Rückkehr aus Homeoffice

Im Fall des Grafikers war beim Arbeitgeber kein Betriebsrat gebildet. Ist ein Betriebsrat gebildet, benötigt der Arbeitgeber für die Rückkehr aus dem Homeoffice ins Büro dessen Zustimmung. Denn sowohl der Wechsel ins Homeoffice, als auch die Rückkehr daraus stellen betriebsverfassungsrechtlich eine zustimmungspflichtige Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Diese liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen wird und diese Zuweisung die Dauer eines Monats überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der äußeren Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Soll die Rückkehr ins Büro also länger als einen Monat andauern, muss sich der Arbeitgeber stets vorher an den Betriebsrat wenden. Bei einer kürzeren Dauer kommt es darauf an, wie erheblich die Änderung der Arbeitsumstände ist.

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