Was gibt's Neues?

Ab 01.01.2023: Einführung elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Gesetzliche Änderung ab dem 01.01.2023

Schon am 19.09.2019 hatte der Bundestag im Bürokratiegesetz III die Einführung der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (im Folgenden eAU) beschlossen. Nachdem der Termin für den Echteinsatz der eAU zweimal verschoben wurde, beginnt er nun ab 01.01.2023 für alle Arbeitgeber*Innen. Dies führt für viele Arbeitnehmer*Innen dazu, dass die sog. Nachweispflicht der Arbeitsunfähigkeit in Krankheitsfällen durch eine Feststellungspflicht abgelöst wird.

Anzeigepflicht besteht auch nach der Einführung der eAU noch für alle Arbeitnehmer*Innen

Durch die Einführung der eAU ändert sich die die sog. „Anzeigepflicht“ im Falle der Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit für Arbeitnehmer*Innen nicht. Arbeitnehmer*Innen sind unverändert verpflichtet, den Arbeitgeber*Innen unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlichen Dauer zu informieren (§ 5 Abs. 1 S.1 EntgFG).

Die Nachweispflicht wird für viele Arbeitnehmer*Innen durch eine Feststellungspflicht ersetzt

Bisher waren Arbeitnehmer*Innen verpflichtet, spätestens am vierten Tag einer Arbeitsunfähigkeit eine Bescheinigung („Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) bei ihren Arbeitgeber*Innen vorzulegen (§ 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, a S.1 EntgFG).

Ab dem 01.01.2023 wird diese Verpflichtung für viele Arbeitnehmer*Innen durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abgelöst. Statt der Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei Arbeitgeber*Innen müssen Arbeitnehmer*Innen die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens am vierten Tag durch Vertragsärzt*Innen feststellen lassen (sog. „Feststellungspflicht“).

Zudem trifft Arbeitnehmer*Innen die Obliegenheit, sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch Vertragsärzt*Innen für die eigene Verwendung aushändigen zu lassen (§ 5 Abs. 1a n. F. EntgFG). Hiermit können Arbeitnehmer*Innen das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit nachweisen, sofern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht elektronische an den Arbeitgeber übermittelt worden sein sollte.

Für diese Arbeitnehmer*Innen bleibt alles beim Alten

Die Nachweispflicht besteht gem. § 5 Abs. 1a S. 1, S. 3 n. F. EntgFG auch nach dem 01.01.2023 weiterhin für Arbeitnehmer*Innen,

  • die bei einer privaten Krankenkasse versichert sind,
  • die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben (§ 8 a SGB IV) oder
  • wenn die Arbeitsunfähigkeit durch Ärzt*Innen festgestellt wird, welche nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.

Der Weg der eAU zu Arbeitgeber*Innen (ab dem 01.01.2023)

Nach wie vor melden Vertragsärzt*Innen die bei Arbeitnehmer*Innen festgestellte Arbeitsunfähigkeit den Krankenversicherungsträgern (§ 295 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V).

Neu ist:

  1. Der Krankenversicherungsträger erstellt eine Meldung zum Abruf für Arbeitgeber*Innen (§ 109 Abs.1 S.1 SGB IV).
  2. Arbeitgeber*Innen rufen die Daten zur Arbeitsunfähigkeit elektronisch ab (§ 109 Abs.1 S.1 SGB IV n. F.)

Auswirkung der neuen Rechtslage auf die Beteiligungsrechte von Betriebsräten

Beteiligungsrechte von Betriebsräten bestehen nicht bezüglich der gesetzlichen Anzeige-, Nachweis- und Feststellungspflichten von Arbeitnehmer*Innen bei einer Arbeitsunfähigkeit.

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht aber gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, wenn Arbeitgeber*Innen von Arbeitnehmer*Innen (sofern es sich nicht nur um einen Individualfall handelt) Informationen oder die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verlangen, die über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehen.

Auswirkungen der neuen Rechtslage auf das Leistungsverweigerungsrecht von Arbeitgeber*Innen

Für Arbeitnehmer*Innen, für die die Nachweispflicht zum 01.01.2023 durch die Feststellungspflicht ersetzt wird, sind Arbeitgeber*Innen nach dem Gesetzeswortlaut nicht berechtigt, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts gemäß § 7 Nr. 1 Alt 1.EntgFG zu verweigern. Die Rechtsprechung wird klären müssen, ob Arbeitgeber*Innen die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigern können, wenn Arbeitnehmer*Innen ihrer Feststellungspflicht nicht nachkommen oder die eAU von Arbeitgeber*Innen nicht abgerufen werden.

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