Was gibt's Neues?

BAG Entscheidung zur Verjährung von Urlaub

Das BAG hat mit Urteilen vom 20.12.2022 (9 AZR 245/19 und 9 AZR 266/20) die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. September 2022 (- C-120/21 -) umgesetzt und seine Rechtsprechung zum Urlaub weiterentwickelt.

Den bislang vom BAG veröffentlichten Pressemitteilungen lassen sich – kurz zusammengefasst – folgende Grundsätze entnehmen:

1. Für Arbeitgeber bestehen Mitwirkungsobliegenheiten: Sie müssen Beschäftigte in jedem Urlaubsjahr über ihren konkreten Urlaubsanspruch informieren und sie auffordern, ihren Urlaub im laufenden Urlaubsjahr zu nehmen, sowie sie klar und rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

2. Der gesetzliche Anspruch eines Beschäftigten auf bezahlten Jahresurlaub unterliegt der dreijährigen Verjährung (§ 195 BGB). Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist und der Beschäftigte dennoch aus freien Stücken seinen Urlaub nicht beansprucht hat.

3. Für den Fall der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ist nunmehr zu differenzieren:

Ist der Beschäftigte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert war, seinen Urlaub anzutreten, verfällt der Urlaubsanspruch weiterhin nach Ablauf von 15 Monaten. Es ist unerheblich, ob der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist, weil auch diese nicht zu einer Inanspruchnahme des Urlaubs hätten beitragen können.

Hat der Beschäftigte aber im Urlaubsjahr tatsächlich gearbeitet, ehe er voll erwerbsgemindert oder krankheitsbedingt arbeitsunfähig geworden ist, kommt die 15-Monatsfrist regelmäßig nur dann zum Tragen, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nachgekommen ist und den Beschäftigten so in die Lage versetzt hat, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen.

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