Was gibt's Neues?

Der Betriebsrat und die Bruttolohnlisten: Nur gucken, nicht anfassen!

– LAG München, Beschluss vom 17.12.2019 – 6 TaBV 33/19 –

In jedem Lebensbereich gibt es Klassiker: Es gibt klassische Musik, klassische Kunst, klassische Literatur und selbst im Sport spricht man beim Aufeinandertreffen bestimmter Mannschaften von „Klassikern“. Sucht man dann beispielweise bei arbeitsgerichtlichen Urteilen zu Mitbestimmungsrechten von Betriebsräten nach solchen „Klassikern“, findet man sich schnell bei dem Thema „Einsichtnahme in Bruttolohnlisten“ wieder. Selbst in unserem ICL-Blog muss man nicht weit zurückschauen, um hierzu den letzten Eintrag zu finden. Zuletzt haben wir in unserem Blogbeitrag vom 23.08.2019 darüber berichtet, wie ein Arbeitgeber erfolglos vor dem Arbeitsgericht versuchte, sich unter Berufung auf das neue Datenschutzrecht gegen die Einsichtnahme des Betriebsrats in die Bruttolohnlisten zu wehren. In der aktuellen Entscheidung beschäftigte sich das LAG München zwar nicht vor einem datenschutzrechtlichen Hintergrund mit Bruttolohnlisten, aber dafür ging es nicht nur um eine bloße Einsichtnahme in die selbigen, sondern um deren (dauerhafte) Aushändigung durch die Arbeitgeberin.

Worum ging es?

Der Antragsteller war ein Betriebsrat, der in einem gemeinsamen Betrieb zweier Arbeitgeberinnen gebildet ist. In diesem Betrieb sind rund 4.500 Mitarbeiter beschäftigt. Im Juni 2018 forderte der Betriebsrat die beiden Arbeitgeberinnen dazu auf, ihm die Entgeltlisten der Beschäftigten in zu bearbeitender elektronischer Form, sämtliche Entgeltbestandteile aller Arbeitnehmer beinhaltend, inklusive übertariflicher und frei ausgehandelter Zulagen, aufgeschlüsselt nach dem Geschlecht zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des Betriebsrats benötigte er diese Dokumente zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem Entgelttransparenzgesetz (kurz: „EntgTranspG“) und dem BetrVG. Im Kern ging es dem Betriebsrat um folgende Vorschriften:

§ 80 Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 2 S. 2 BetrVG

(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: …

2a. die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern.

(2) … Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen.

§ 13 Abs. 1 und 2 EntGTranspG

(1) Im Rahmen seiner Aufgabe nach § 80 Absatz 1 Nummer 2a des Betriebsverfassungsgesetzes fördert der Betriebsrat die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern im Betrieb. Dabei nimmt der Betriebsrat insbesondere die Aufgaben nach § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 2 wahr. Betriebsverfassungsrechtliche, tarifrechtliche oder betrieblich geregelte Verfahren bleiben unberührt.

(2) Der Betriebsausschuss nach § 27 des Betriebsverfassungsgesetzes oder ein nach § 28 Absatz 1 Satz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes beauftragter Ausschuss hat für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 das Recht, die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter im Sinne des § 80 Absatz 2 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes einzusehen und auszuwerten. Er kann mehrere Auskunftsverlangen bündeln und gemeinsam behandeln.

Das 2017 in Kraft getretene EntGTranspG soll die Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männer fördern. Insofern können die Vorschriften des EntGTranspG in Verbindung mit dem BetrVG durchaus als Aufforderung an den Betriebsrat verstanden werden, durch Anträge und Vorschläge an den Arbeitgeber auf den Abbau von geschlechterspezifischen Benachteiligungen bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie dem beruflichen Aufstieg hinzuwirken.

Die Arbeitgeberinnen lehnten ihrerseits jedoch den Antrag des Betriebsrates ab. Sie waren der Ansicht, dass sich weder aus dem BetrVG noch aus dem EntGTranspG ein Herausgabeanspruch ergäbe, da selbst im letzteren nur ein Einsichtsrecht zur Auswertung vorgesehen sei. In der Folge rief der Betriebsrat das Arbeitsgericht an, um die Herausgabe der Bruttolohnlisten an ihn oder hilfsweise einen Betriebsausschuss zu erreichen.

Das LAG bemüht den Duden und weist die Beschwerde zurück

Das Arbeitsgericht lehnte den Antrag des Betriebsrats auf Herausgabe der Bruttolohnlisten ab. Das anschließend bemühte LAG schloss sich der erstinstanzlichen Entscheidung an und entschied, dass sich unter der Heranziehung des BetrVG sowie des EntGTranspG kein Anspruch des Betriebsrats bzw. des Betriebsausschusses auf (dauerhafte) Vorlage der Bruttolohnlisten der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer herleiten lässt. Somit kann der Betriebsrat weder die (unbeschränkte) Zur-Verfügung-Stellung der Bruttolohnlisten in elektronischer Form, noch deren Aushändigung in Papierform verlangen.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der grundsätzliche Anspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG lediglich die Einsichtnahme in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter umfasst. Hieran ändert nach Auffassung des Gerichts weder die Vorschrift des § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG noch die des § 13 Abs. 2 EntgTranspG etwas. Der Umstand, dass es sich bei § 80 Abs. 1 Nr. 2a BetrVG um eine allgemeine Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat handelt, während das spezielle Einsichtsrecht in § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG nur für den Betriebsausschuss gilt, genügt nicht, um anhand dessen einen über das spezielle Einsichtsrecht des Betriebsausschusses hinausgehenden Aushändigungsanspruch für den Betriebsrat herzuleiten.

Für die Auslegung des § 13 Abs. 2 EntgTranspG, welcher immerhin nicht nur die Einsicht in die Bruttolohnlisten, sondern auch deren Auswertung erlaubt, bemühte das Gericht in seiner Urteilsbegründung dann sogar ausdrücklich den Duden:

„So erfordert der Wortlaut „einzusehen und auszuwerten“ nicht notwendig eine Verfügungsgewalt über eine zu prüfende Unterlage. Auch aus bloß zu sichtenden Quellen lassen sich Informationen herauslesen. (…) Entsprechend verlangt § 13 Abs. 3 Satz 3 EntgTranspG, worauf auch die Gesetzesbegründung hinweist (BT-Drs. 18/11133, S. 63), dass der Arbeitgeber die Entgeltlisten nach dieser Vorschrift so aufzubereiten hat, dass der Betriebsausschuss dem Betriebsrat die Erfüllung der Aufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 a BetrVG, § 14, § 15 EntgTranspG ermöglichen kann, ohne dass eine Aushändigung der Entgeltlisten erfolgen müsste.

Nach allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „auswerten“ nach dem Duden (www.Duden.de, Stand 8. Jan. 2020“) u.a. zu verstehen:

„aufbereiten, …, ausnutzen, ausschöpfen, benutzen, durcharbeiten, erschließen, …, Gebrauch machen von, heranziehen, nutzen, Nutzen/Vorteil ziehen, …, profitieren, …, verarbeiten, verwenden, verwerten; (umgangssprachlich) ausschlachten“.

Eine Auswertung im hier verstandenen Sinne kann nur als (…)  „auswerten“ bzw. „verwerten“ zu verstehen. Eine solche Auswertung setzt keine (auch zeitlich) unbeschränkte Verfügungsgewalt über die zu prüfende Unterlage voraus. Der Betriebsrat/Betriebsausschuss soll lediglich aus zu sichtenden Quellen Informationen herauslesen.“

Das LAG stellt in seiner Entscheidung sehr deutlich heraus, dass eine dauerhafte Übergabe der Listen nicht von den gesetzlichen Regelungen gedeckt sei. Diese scheide daher in Papierform und auch in elektronischer Form aus. Dies gilt nach Ansicht des LAG ebenso für ein vollständiges Abschreiben der Listen, da dem Betriebsrat/ Betriebsausschuss nur ein Recht auf Einsichtnahme zustünde. Ein vollständiger inhaltlicher Verbleib der Listen beim Betriebsrat sei nicht vorgesehen. Das Gericht macht ferner sehr deutlich, dass der Arbeitgeber darüber entscheiden dürfe, in welcher Art er die einzusehenden Listen präsentiere. Die gewählte Art der Aufbereitung müsste allerdings so ausgestaltet sein, dass dem Betriebsrat die Wahrnehmung seiner Aufgaben möglich sei.

Fazit

Die Entscheidung des LAG München schafft für alle Beteiligten Klarheit für die eigene Praxis. Der grundsätzlich bekannte Anspruch auf Einsichtnahme in die Bruttolohnlisten nach § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG hat sich durch die Einführung des EntgTranspG im Jahr 2017 nicht zu einem Herausgabeanspruch verwandelt. Die letzte Gerichtsentscheidung zur Thematik der Einsichtnahme in Bruttolohnlisten ist dies mit großer Wahrscheinlichkeit aber noch nicht gewesen; schließlich handelt es sich um einen Klassiker.

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