Was gibt's Neues?

Die virtuelle Betriebsversammlung 2.0

Seit dem 11.12.2021 ist eine befristete Änderung des § 129 BetrVG in Kraft getreten, mit der aus Anlass der Corona-Pandemie eine Sonderregelung unter anderem für virtuelle Betriebsversammlungen und Einigungsstellen geschaffen wurde. Eine solche Regelung, die diese Sitzungen als Telefon- oder Videokonferenz ermöglicht, gab es bereits bis Ende Juni 2021. Nun wurde sie – in textlich veränderter Form – wieder eingeführt und gilt vorerst bis zum 19.03.2022. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, die Regelung einmalig zu verlängern. Wir geben einen Überblick über die aktuell geltenden Regelungen.

Virtuelle Versammlungen nach dem BetrVG

Nach § 129 Abs.1 BetrVG können nun folgende Versammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden:

  • Betriebsversammlungen nach § 42 BetrVG
  • Betriebsräteversammlungen nach § 53 BetrVG
  • Jugend- und Auszubildendenversammlung nach § 71 BetrVG

Voraussetzung dafür, dass die jeweilige Versammlung virtuell stattfinden kann, ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

Sitzungen der Einigungsstelle

Ebenfalls bis zum 19.03.2022 können Sitzungen der Einigungsstelle sowie die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Die entsprechende Regelung findet sich in § 129 Abs. 2 BetrVG. Auch hier muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilnehmer, die an den Sitzungen oder Beschlussfassungen mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, müssen gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in Textform ihre Anwesenheit bestätigen. Dafür genügt beispielsweise eine Email.

Verlängerung der Sonderregelungen möglich

Die bis zum 19.03.2022 befristeten Sonderregelungen kann der Gesetzgeber einmalig um bis zu drei Monate verlängern.

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