Was gibt's Neues?

Entwurf eines Betriebsrätestärkungsgesetzes

Ende letzten Jahres hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen ersten Entwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz vorgelegt. Der Gesetzesentwurf verfolgt das Ziel, Betriebsräte an mehreren Fronten zu stärken:

  • Es sollen die Gründung und die Wahl von Betriebsräten gefördert und erleichtert werden, womit eine Ausweitung des Kündigungsschutzes verbunden ist.
  • Die Rechte der Betriebsräte sollen hinsichtlich der Qualifizierung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gestärkt werden.
  • Für die Mitbestimmung bei mobiler Arbeit soll ein Mitbestimmungsrecht in § 87 Abs. 1 BetrVG normiert werden.
  • Beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ist beabsichtigt, die Rechte des BR zu stärken, insbesondere soll die Möglichkeit verbessert werden, externen Sachverstand im Bereich Informations- und Kommunikationstechnik hinzuzuziehen.
  • Virtuelle Betriebsratssitzungen sollen im BetrVG fest verankert werden und Betriebsvereinbarungen sollen auch mittels qualifiziert elektronischer Signatur abgeschlossen werden können.

 

Förderung von Gründung und Wahl von Betriebsräten

Nur noch 9 Prozent aller betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und 10 Prozent aller betriebsratsfähigen Betriebe in Ostdeutschland verfügen über einen Betriebsrat. Damit sind lediglich 36 Prozent aller Arbeitnehmer in Westdeutschland und 41 Prozent aller Arbeitnehmer in Ostdeutschland von Betriebsräten vertreten. Diese Zahlen werden in den letzten Jahren immer niedriger. Die Ursachen hierfür können einerseits sein, dass in kleinen Unternehmen bewusst auf die Gründung eines Betriebsrats verzichtet wird. In dem Gesetzesentwurf wird aber auch dargestellt, dass sich die Berichte häufen, dass in manchen Betrieben Arbeitgeber mit zum Teil drastischen Mitteln die Gründung von Betriebsräten verhindern. Der Gesetzesentwurf beinhaltet deshalb eine Reihe von Maßnahmen, um die Gründung und die Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern.

Im BetrVG ist daher eine Änderung vorgesehen, die das verpflichtende vereinfachte Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlverfahren nach Vereinbarung sowohl für die Wahl des BR als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung ausweitet. So soll das zweistufige Wahlverfahren nicht mehr nur in Betrieben bis 50 Wahlberechtigten stattfinden, sondern nunmehr in Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten. Das vereinfachte Wahlverfahren soll dann in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern vereinbart werden können. Der Entwurf sieht außerdem vor, dass es in Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen mehr bedarf. Je nach Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb soll die Anzahl der Unterstützer höher liegen.

Verbesserter Kündigungsschutz bei BR-Wahlen

Ein weiteres Mittel, um die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern, ist nach dem Gesetzesentwurf ein verbesserter Kündigungsschutz. Hiervon sollen diejenigen profitieren, die zu einer Betriebsrats- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung des Wahlvorstandes beantragen. Ihnen soll der Arbeitgeber vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragsstellung bis zu Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht kündigen können. In § 15 KSchG soll demnach ein neuer Absatz 3b eingefügt werden, der den Kündigungsschutz auch für Personen erweitert, die Vorbereitungshandlungen zu Errichtung eines BR unternehmen.

Mitbestimmung bei Qualifizierung und mobiler Arbeit

Die Rechte des Betriebsrats bei der Qualifizierung von Arbeitnehmern sollen dadurch gestärkt werden, dass das allgemeine Initiativrecht der Betriebsräte bei der Berufsbildung gestärkt und die Einschaltung der Einigungsstelle zur Vermittlung ermöglicht wird. Hierzu soll ein entsprechender Absatz in § 96 BetrVG eingefügt werden.

Zur Förderung von mobiler Arbeit und um Arbeitnehmer im Homeoffice besser zu schützen, soll in § 87 Abs. 1 BetrVG ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt werden. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs soll von dem Mitbestimmungsrecht sowohl regelmäßige als auch anlassbezogene mobile Arbeit sein. Das MBR soll die inhaltliche Ausgestaltung der mobilen Arbeit betreffen. Hierzu soll insbesondere folgendes zählen: „Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Arbeit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder über den Ort, von welchem aus mobil gearbeitet werden kann und darf. Es können Regelungen zu konkreten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeitgebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzuhaltende Sicherheitsaspekte getroffen werden. Das Mitbestimmungsrecht bildet einen Auffangtatbestand für alle Regelungen mit denen mobile Arbeit ausgestaltet werden kann. Bereits bestehende Mitbestimmungsrechte gelten unverändert.“ (Seite 25 des Gesetzesentwurfs, Bearbeitungsstand 21.12.2020).

Mitbestimmung beim Einsatz von KI

Im Gesetzesentwurf wird erläutert, dass Künstliche Intelligenz (KI) immer weiter an Bedeutung zunimmt. Eine betriebliche Mitbestimmung und eine frühzeitige Einbindung der Betriebsräte stärken das Vertrauen und die Akzeptanz der Beschäftigten bei der Einführung und Anwendung von KI. Es soll daher mittels eines Zusatzes in § 80 Abs. 3 BetrVG festgelegt werden, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für den Betriebsrat als erforderlich gilt.

Weiter soll klargestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen auch dann gelten, wenn der Einsatz von KI im Betrieb vorgesehen ist. Zuletzt soll sichergestellt werden, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl auch dann Anwendung finden, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung einer KI erstellt werden.

Virtuelle BR-Sitzungen und Betriebsvereinbarungen mit qualifiziert elektronischer Signatur

Eine Änderung der §§ 30 bis 34 BetrVG soll die Möglichkeit, Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz abhalten zu können, fest in das BetrVG integrieren. Dabei soll der BR das Recht bekommen, die Rahmenbedingungen selbst zu setzen. Es gilt aber weiterhin der Vorrang der Präsenzsitzung. Um Betriebsvereinbarungen mittels qualifiziert elektronischer Signatur abschließen zu können, sieht der Gesetzesentwurf klarstellende Ergänzungen des BetrVG vor. Die datenschutzrechtliche Verantwortung des Arbeitgebers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat soll durch Schaffen einer gesetzlichen Regelung klargestellt werden.

Wie geht’s weiter, wann geht’s los?

Es deutet also alles darauf hin, dass der Entwurf noch einige Male überarbeitet wird. Vor allem das echte Mitbestimmungsrecht bei mobiler Arbeit wird diskutiert werden.

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD sieht vor, dass die Gründung und die Wahl von Betriebsräten erleichtert werden sollen. Der Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales von Arbeitsminister Heil (SPD) ging kurz vor Weihnachten in die Ressortabstimmung und Verbändeanhörung. Der Koalitionspartner CDU/ CSU soll jedoch mit Teilen des Entwurfs überhaupt nicht einverstanden sein. Insbesondere das erweiterte Mitbestimmungsrecht bei Homeoffice soll der Union, die traditionell eher die Arbeitgeberinteressen im Fokus hat, deutlich zu weit gehen. Die Erleichterungen bei der Wahl von Betriebsräten sind jedoch Teil des Koalitionsvertrages und werden von der CDU/ CSU befürwortet.

An anderer Stelle stößt der Entwurf des Betriebsrätestärkungsgesetzes grundsätzlich auf Zustimmung. Kritisiert wird jedoch, dass die Betriebsräte kein „echtes Mitbestimmungsrecht“ hinsichtlich Qualifizierungsthemen erhalten sollen. Der IG Metall gehen die Pläne noch nicht weit genug, sie fordert eine Runderneuerung der mitbestimmungsrechtlichen Regelungen aus dem Jahr 1972. Anderen geht der Schutz von Betriebsratswahlen nicht weit genug; sie fordern eine gebündelte Strafverfolgung gegen entsprechende Behinderungen von Wahlen oder Betriebsratsarbeit verbunden mit der Schaffung eines Straftatbestandes und einem verpflichtenden Melderegister für Betriebsratswahlen.

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