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EuGH stärkt Rechte von Müttern: Nachtarbeitsverbot für stillende Arbeitnehmerinnen

EuGH, Urteil vom 19.09.2018, C-41/17

Schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, welche zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, leisten Nachtarbeit. Damit fallen sie unter den besonderen Schutz gegen die Risiken, die diese Arbeit beinhalten kann.

Nachtarbeit birgt Risiken für Stillende

Die Klägerin Frau Isabel González Castro ist als Sicherheitsbedienstete bei Prosegur España SL beschäftigt. Im November 2014 brachte sie einen Jungen zur Welt, den sie stillte. Seit März 2015 verrichtet die Klägerin ihre Tätigkeit in variablen achtstündigen Wechselschichten in einem Einkaufszentrum, von denen ein Teil der Schichten in den Nachstunden liegt. Sie wollte erreichen, dass ihr Arbeitsverhältnis mit Blick auf etwaige Risiken während der Stillzeit ruht und ihr die dafür nach spanischem Recht vorgesehene Geldleistung gewährt wird. Daher beantragte sie bei Mutua Umivale – eine private Berufsgenossenschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht, bei der die Berufsrisiken versichert sind – ihr ein ärztliches Attest über das Vorliegen eines ihrem Arbeitsplatz innewohnenden Risikos für die Stillzeit auszustellen. Der Antrag wurde ablehnt. Auch der von der Klägerin daraufhin eingelegt Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin erhob schließlich Klage beim Obergericht Galizien.

EU-Richtlinie regelt: Keine Nachtarbeit bei Vorlage eines Attests!

Die Richtlinie 92/85/EWG über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen bestimmt, dass diese Arbeitnehmerinnen während ihrer Schwangerschaft und einem bestimmten Zeitraum nach der Entbindung grundsätzlich nicht zu Nachtarbeit verpflichtet werden dürfen. Voraussetzung dafür ist jedoch die Vorlage eines ärztlichen Attestes, in dem die entsprechende Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und ihren Gesundheitsschutz bestätigt wird.

Spanisches Gericht fragt EuGH: Wie ist der Begriff „Nachtarbeit“ bei kombinierter Nacht- und Schichtarbeit auszulegen?

Das Obergericht Galizien beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof sinngemäß folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  • Erfasst der Begriff der „Nachtarbeit“ auch Schichtarbeit, wenn – wie im vorliegenden Fall – einige der betreffenden Schichten auf die Nachtzeit entfallen?

Die Richtlinie 2006/54/EG über die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sieht eine sog. Beweislastumkehr vor: Wenn Personen, die sich durch die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes diskriminiert fühlen, bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle Tatsachen glaubhaft machen wollen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, muss der Beklagte beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat. Das spanische Gericht legte dem EuGH vor diesem Hintergrund auch die folgende Frage vor (sinngemäß):

  • Gelten in einem Rechtsstreit, in dem das Vorliegen einer Gefährdungslage während der Stillzeit einer Arbeitnehmerin streitig ist, die besonderen Regelungen über die Beweislast wie in Diskriminierungsfällen?
  • Wer muss nachweisen, dass es andere Möglichkeiten gibt, die stillende Arbeitnehmerin vor den Gefahren der Schichtarbeit zu schützen (z.B. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und/oder der Arbeitszeiten; Arbeitsplatzwechsel) – der Arbeitgeber oder die Arbeitnehmerin?
    … und der EuGH antwortet: Nächtliche Schichtarbeit ist gleich „Nachtarbeit“

Mit seinem Urteil hat der EuGH erstens entschieden, dass schwangere Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillende Arbeitnehmerinnen, die Schichtarbeit verrichten, die zum Teil in den Nachtstunden stattfindet, als Nachtarbeit leistend anzusehen sind und unter den besonderen Schutz gegen die Risiken fallen, die diese Arbeit beinhalten kann. Damit Klägerin diesen Schutz im Rahmen der Nachtarbeit in Anspruch nehmen kann, müsse sie ein ärztliches Attest vorlegen, in dem die entsprechende Notwendigkeit im Hinblick auf ihre Sicherheit und den Schutz ihrer Gesundheit bestätigt werde. Das Obergericht Galizien müsse prüfen, ob dies vorliegend der Fall sei.

Für die zweite und dritte Frage entschied der EuGH, dass die in der Richtlinie 2006/54 vorgesehenen Regeln über die Umkehr der Beweislast auf eine Situation wie die der Klägerin anzuwenden sind, wenn diese Tatsachen vorbringt, die vermuten lassen, dass die Beurteilung der Risiken, die ihr Arbeitsplatz beinhaltet, keine spezifische Prüfung unter Berücksichtigung ihrer individuellen Situation umfasst hat. Dies lasse den Schluss auf das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu.

Die Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes der Klägerin habe dem Anschein nach keine solche Prüfung umfasst, womit diese vermutlich diskriminiert worden sei. Eine abschließende Prüfung obliege in diesem Zusammenhang jedoch dem Obergericht Galizien. Kommt dieses zu dem Schluss, dass eine Diskriminierung vorliege, sei es Aufgabe des Beklagten, das Gegenteil zu beweisen.

Praxistipp: Schutzniveau bei Nachtarbeit einhalten

In Deutschland durften werdende und stillende Mütter nachts bisher generell nicht arbeiten. Mit Inkrafttreten des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) am 01.01.2018 hat sich dies jedoch geändert: Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 MuSchG ist Nachtarbeit bis 22:00 Uhr unter gewissen Voraussetzungen nun erlaubt: Die Frau muss sich ausdrücklich dazu bereit erklären, nach ärztlichem Zeugnis darf nichts gegen die Beschäftigung der Frau sprechen und eine unverantwortliche Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind muss ausgeschlossen sein (§ 28 Abs. 1 MuSchG).

Die Entscheidung des EuGH zeigt, dass das Schutzniveau bei Nachtarbeit für schwangere Frauen und Stillende grundsätzlich hoch anzusiedeln ist. Deutsche Arbeitgeber sind also gut beraten, die gesetzlichen Vorgaben penibel einzuhalten.

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