Was gibt's Neues?

Fehlen der Originalvollmacht muss bei Kündigungszurückweisung ausdrücklich gerügt werden

LAG Köln, Urteil vom 02.03.2018 – 6 Sa 958/17

Eine Kündigung erhalten – und was nun? Auf jeden Fall sollten Arbeitnehmer, wenn sie gekündigt werden, immer zunächst die rechtlichen Möglichkeiten bedenken, die ihnen zustehen, um sich gegen die Kündigung zu wehren.

Ist die Kündigung nicht vom Arbeitgeber selbst oder für den Fall, dass der Arbeitgeber eine juristische Person (GmbH, AG) ist, nicht vom zur Vertretung berechtigten Organ unterzeichnet und legt der Unterzeichner keine schriftliche Original-Vollmacht vor, besteht eine solche Möglichkeit in der unverzüglichen die Zurückweisung der Kündigung. Wie eine Zurückweisung im Genauen auszusehen hat, klärte kürzlich das LAG Köln.

Kündigung ohne Originalvollmacht

Im zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Probezeit in einem Unternehmen am 18.01.2017 gekündigt worden. Der Kündigung war der E-Mail-Ausdruck einer Vollmacht der „Landesleiterin“ des Unternehmens beigefügt. Die Kündigung war von der Büroleiterin der Arbeitgeberin unterzeichnet, nicht von deren Geschäftsführer.

Vor Übergabe des Kündigungsschreibens hatte es ein Gespräch zwischen Arbeitnehmer und der „Landesleiterin“ gegeben. Hier wurde die Kündigung bereits angekündigt. Was genau der Arbeitnehmer dann bei der Übergabe der Kündigung an dieser bemängelte, lies sich im Nachhinein nicht mehr sicher aufklären. Der Arbeitnehmer schrieb allerdings auf das Kündigungsschreiben, sowie auf die von der „Landesleiterin“ unterzeichnete Vollmacht, dass er mit der Kündigung nicht einverstanden sei und diese anfechte.

In einem Schreiben wies der Anwalt des Arbeitnehmers am 25.01.2017 die Kündigung gemäß § 174 BGB zurück. Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, wie z.B. eine Kündigung, unwirksam, wenn vom Bevollmächtigten keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wird und der andere, in diesem Fall der gekündigte Arbeitnehmer, das Rechtsgeschäft unverzüglich zurückweist. Der Anwalt des Arbeitnehmers rügte, dass hier keine Originalvollmacht mit der Kündigung vorgelegt worden sei. Das Anwaltsschreiben ging dem Arbeitgeber am 26.01.2017 zu.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Im Rahmen dessen gab er an, er habe die Kündigung bereits bei Übergabe des Schreibens mündlich zurückgewiesen und dabei auch erwähnt, dass eine richtige Vollmachtsurkunde gefehlt habe.

LAG Köln: Zurückweisung muss rechtzeitig erfolgen und sich ausdrücklich auf Nichtvorlage der Vollmacht beziehen

Die Klage landete beim Landesarbeitsgericht Köln, welches entschied: Die Kündigung war wirksam. Sie war insbesondere nicht wegen einer Zurückweisung gemäß § 174 BGB unwirksam.

Erstens habe der Kläger zu spät zurückgewiesen und nicht wie in § 174 BGB gefordert „unverzüglich“. Das LAG bezog sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 08.12.2011, 6 AZR 354/10). Danach sei unter „unverzüglich“ nicht etwa „sofort“ zu verstehen, sondern „innerhalb einer Woche“. Diese Frist war, dadurch dass die Kündigung am Montag, dem 18.01.2017 zuging, am Montag, dem 25.01.2017, um 24:00 Uhr abgelaufen (§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB). Das Anwaltsschreiben war jedoch erst am 26.01.2017 zugegangen und damit nicht mehr „unverzüglich“. Die genannte Wochen-Frist ist allerdings keine starre Frist und kann unter Umständen auch etwas länger ausfallen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Zweitens könne nach dem Vortrag des Klägers angenommen werden, dass dieser mündlich genau das zur Zurückweisung seiner Kündigung gesagt habe, was er auch auf die Kündigung geschrieben hatte: Nämlich nichts davon, dass die Vollmachtsurkunde fehle, sondern nur, dass er anfechte. Ein Arbeitnehmer müsse aber, wenn er eine Kündigung wegen fehlender Vollmacht zurückweist, auch genau dies als Begründung angeben. Es müsse ausdrücklich auf das Fehlen der Urkunde hingewiesen werden. Der Kläger konnte also nicht nachweisen, dass er schon vor dem zu späten Anwaltsschreiben das Nichtvorliegen der Vollmachtsurkunde gerügt hatte. Damit war nach dem LAG Köln keine ordnungsgemäße Zurückweisung gem. § 174 BGB vor.

In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber „Glück“, dass der Arbeitnehmer die Kündigung nicht ordnungsgemäß und sein Anwalt zu spät zurückwies, eine Original-Vollmacht war nämlich nicht vorgelegt worden, sondern nur ein E-Mailausdruck.

Tipps: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei Kündigungen durch Bevollmächtigte beachten sollten

Wird eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten ausgesprochen, haben also sowohl der kündigende Arbeitgeber, als auch der gekündigte Arbeitnehmer auf einige Details zu achten.

Der Arbeitgeber sollte immer darauf achten, dass die von ihm bevollmächtigte Person mit dem Kündigungsschreiben zusammen eine ordnungsgemäße Original-Vollmacht vorlegen kann. Kopien etc. der Vollmacht sind nicht ausreichend, die Vollmacht muss vielmehr die Original-Unterschrift des Vollmachtgebers enthalten, ansonsten kann die Kündigung wegen der fehlenden Vollmachtsurkunde zurückgewiesen werden. Die Kündigung ist dann unter Umständen unwirksam.

Die Zurückweisung der Kündigung scheidet allerdings von vornherein aus, wenn der Gekündigte vom Arbeitgeber vorab über die Bevollmächtigung, also die Kündigungsberechtigung, des Unterzeichners informiert wurde. Dies wird z.B. bei Arbeitnehmern angenommen, die Positionen im Unternehmen bekleiden, die üblicherweise mit einer Kündigungsberechtigung einhergehen. Als Beispiel wird hier stets die Position des Personalleiters genannt.

Legt der Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vor, kann der Arbeitnehmer die Kündigung zurückweisen. Wie der oben geschilderte Fall des LAG Köln zeigt, muss sich die Zurückweisungserklärung aber gerade auf die fehlende Vorlage der Vollmachtsurkunde beziehen. Ferner muss sie unverzüglich erfolgen.

Lässt der gekündigte Arbeitnehmer die Zurückweisungserklärung durch einen nunmehr von ihm bevollmächtigten Dritten, z.B. seinen Rechtsanwalt, abgeben, muss dieser Bevollmächtigte der von ihm abgegebenen Zurückweisungserklärung ebenfalls eine Vollmachtsurkunde im Original beifügen, da es sich auch hierbei um ein einseitiges Rechtsgeschäft handelt. Fehlt diese kann jetzt der Arbeitgeber die Zurückweisungserklärung, die sich auf die Kündigung bezieht, unverzüglich zurückweisen. Dadurch wird die Zurückweisungserklärung selbst unwirksam und kann die Kündigung nicht mehr zu Fall bringen.

 

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