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Gesundheitsschutz im Betrieb – Einigungsstelle ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung?

LAG Köln, Beschluss vom 20.08.2018, 9 TaBV 32/18

Der betriebliche Gesundheitsschutz soll Arbeitsunfälle vermeiden, Gesundheitsgefahren bei der Arbeit minimieren und Berufskrankheiten vorbeugen. Zentrales Ziel ist die Prävention. Nach den gesetzlichen Vorgaben zum Arbeitsschutz dürfen Arbeitgeber nicht abwarten, bis konkret damit zu rechnen ist, dass die Gesundheit von Mitarbeitern Schaden nimmt. Sie müssen bereits dann aktiv werden, wenn eine Gesundheitsschädigung möglich erscheint. Doch wann genau ist das der Fall?

Mit dieser Frage hat sich das LAG Köln in einer aktuellen Entscheidung auseinandergesetzt. Dabei ging es auch um die Frage, welche Rolle Einigungsstellen beim betrieblichen Gesundheitsschutz spielen.

Ausgangspunkt: Übergriffe von Heimbewohnern

Die Arbeitgeberin betreibt eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen. In der Vergangenheit war es zu Übergriffen von Heimbewohnern auf Mitarbeiter gekommen.

Der Betriebsrat beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Einrichtung einer Einigungsstelle, um Maßnahmen zur Abwendung von Übergriffen durch Heimbewohner festzulegen.

Einigungsstelle – wozu?

Eine Einigungsstelle dient dem Zweck, Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizulegen. Arbeitgeber oder Betriebsrat können gerichtlich erzwingen lassen, dass eine Einigungsstelle eingesetzt wird, wenn das Gesetz dies vorsieht. Der wichtigste Anwendungsfall ist die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten. § 87 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) lautet:

„Kommt eine Einigung über eine [soziale] Angelegenheit […] nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.“

Arbeitgeber und Betriebsrat bestellen jeweils gleich viele Personen als sog. Beisitzer. Außerdem müssen sie sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen. In der Praxis spielt es sich häufig so ab, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber seinen Beschluss mitteilt, eine Einigungsstelle anzurufen und vorschlägt, wer Einigungsstellenvorsitzender sein soll und wie viele Beisitzer die Einigungsstelle haben soll. Den Einigungsstellenvorsitz üben regelmäßig Richter der Arbeitsgerichte aus. Allerdings ist darauf zu achten, dass kein Richter desjenigen Arbeitsgerichts benannt wird, das für die Sache zuständig wäre, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen.

Schutz vor Übergriffen = Gesundheitsschutz?

Im Fall des LAG Köln hatte der Betriebsrat die Auffassung vertreten, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zustehe, da es um betriebliche Regelungen über den Gesundheitsschutz gehe (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG).

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt und besetzte eine Einigungsstelle mit einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern pro Seite.

Die Arbeitgeberin wehrte sich dagegen vor dem Landesarbeitsgericht. Nach ihrer Auffassung unterliegt der vom Arbeitsgericht festgelegte Regelungsgegenstand (Schutz vor Übergriffen) nicht der betrieblichen Mitbestimmung.

LAG Köln: Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig

Das LAG Köln hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Anders habe es nur entscheiden können, wenn die Einigungsstelle „offensichtlich unzuständig“ gewesen sei.

Eine Zuständigkeit der Einigungsstelle aufgrund des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sei jedoch nicht ausgeschlossen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften zwingend mitzubestimmen.

Davon umfasst seien auch Regelungen bezüglich der Abwendung von Übergriffen von Heimbewohnern, so das LAG Köln. Im Betrieb der Arbeitgeberin gebe es konkrete Gefährdungen. Die Übergriffe der Heimbewohner auf das Betreuungspersonal erforderten Maßnahmen des Arbeitsschutzes.

LAG Köln: Nur Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung befugt…

In der Einrichtung der Arbeitgeberin hatte es keine Gefährdungsbeurteilung gegeben. Die Einigungsstelle selbst könne keine Gefährdungsbeurteilung vornehmen, so das LAG Köln. Sie sei weder die nach dem Arbeitsschutzgesetz verantwortliche Person für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten, noch könnten Arbeitsschutzpflichten an sie delegiert werden.

… Gefährdung kann aber auch anders festgestellt werden

Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats komme laut LAG Köln aber auch dann in Betracht, wenn eine Gefährdung „auf Grund anderweitiger Erkenntnisse feststeht“ und sich Handlungsbedarf ergibt. Im zu entscheidenden Fall war es zwischen den Arbeitsparteien unstreitig, dass es in der Vergangenheit zu Übergriffen von Einrichtungsbewohnern auf Arbeitnehmer gekommen war.

Zur Verhütung solcher Gefährdungen bedürfe es nicht in jedem Einzelfall einer Beurteilung der von einzelnen Bewohnern ausgehenden Gefahren durch eine Gefährdungsbeurteilung. Der Problematik von Übergriffen, mögen sie sich im Einzelfall auch in der Art der Gewaltausübung und in Details unterscheiden, könne auch generell-präventiv begegnet werden. Dies schließe zusätzliche konkrete – nicht mitbestimmungspflichtige – Einzelmaßnahmen der Heimleitung nicht aus.

Im Fahrwasser des BAG – im Gesundheitsschutz bewegt sich was

Nicht nur das LAG Köln setzte sich in jüngster Vergangenheit mit gesundheitsrechtlichen Mitbestimmungsfragen auseinander. Anfang 2017 hatte bereits das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen 1 ABR 25/15) entschieden, dass Betriebsräte schon bei Vorliegen einer bloßen Gefährdung in Fragen des Gesundheitsschutzes mitzubestimmen haben.

Gefahr oder Gefährdung?

Eine Gesundheitsgefährdung liegt vor, wenn der Eintritt eines Schadens für die Gesundheit möglich erscheint; eine Gesundheitsgefahr liegt dagegen erst vor, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Gesundheit Schaden nimmt (Fieseler/Berger, Mitbestimmung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes, NZA 2018, 1520).

Der Betriebsrat muss deshalb nicht abwarten, bis der Gesundheit der Beschäftigten unmittelbar Gefahr droht. Aber wann genau liegt eine Gesundheitsgefährdung vor?

Das BAG hatte in der ersten Entscheidung aus 2017 entschieden, die Gefährdung müsse entweder anhand einer Gefährdungsbeurteilung „oder auf andere Weise“ festgestellt werden.

Zu der Frage, wie eine Gefährdung festgestellt werden kann, wenn keine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wurde, äußerte sich das BAG in einer zweiten Entscheidung im Sommer 2017 (Aktenzeichen 1 ABR 59/15): Eine Gefährdung könne sich auch aus arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen ergeben oder sei dann anzuerkennen, wenn sie zwischen den Betriebsparteien unstreitig sei.

Praxistipp: Das letzte Wort scheint noch nicht gesprochen…

So viel steht fest: Die Arbeitsgerichte stärken die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Gesundheitsschutz. Eine Gesundheitsgefährdung an sich genügt bereits, um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auszulösen. Die Gesundheitsgefährdung kann sowohl

  • durch eine Gefährdungsbeurteilung festgestellt werden, als auch
  • anhand von arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen oder
  • wenn sie zwischen den Betriebsparteien unstreitig ist.

Was die Rolle der Einigungsstelle angeht, regt sich im Schrifttum bereits erste Kritik. Ob die Einigungsstelle selbst auch eine Gefährdung feststellen kann – was von der Rechtsprechung bisher verneint wird – wird wohl noch ausführlicher diskutiert werden.

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