Was gibt's Neues?

Gibt es an den Arbeitsgerichten bald Online-Verhandlungen?

Entsprechender Entwurf durch einige LAGs und das BAG

Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus schränken nicht nur ganze Wirtschaftszweige sowie das gesellschaftliche Leben, sondern auch die Justiz ein. Die Bundesländer haben angeordnet, dass alle mündlichen Verhandlungen von nicht zwingend durchzuführenden Verfahren bis vorerst zum 19.04.2020 aufgehoben werden. Wie bei allen zurzeit geltenden Maßnahmen hinsichtlich der Eindämmung der Pandemie, ist eine Verlängerung der Einschränkungen über den 19.04.2020 möglich. Dies gilt natürlich auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit. An allen Arbeitsgerichten der Bundesrepublik ruht – soweit möglich – der Sitzungsbetrieb, um mit Blick auf den Gesundheitsschutz ein Aufeinandertreffen aller Verfahrensbeteiligten zu vermeiden. Vergangene Woche ließ ein Bericht des Expertenforums für Arbeitsrecht aufhorchen, wonach einige Landesarbeitsgerichte zusammen mit der Präsidentin des BAG, Ingrid Schmidt, Ideen zur „Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes“ entwickelt haben, um zeitnah wieder Gerichtsverhandlungen an den Arbeitsgerichten durchführen zu können. Hierbei handelt es sich zwar nicht, wie es sich anfänglich verstehen ließ, um einen „Referentenentwurf zur Gesetzesänderung“, jedoch haben die Vorschläge aus der Arbeitsgerichtsbarkeit laut weiterer Recherchen anderer Plattformen bereits das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) erreicht. Dass diese Initiative aus den Reihen der Arbeitsgerichtsbarkeit kommt, verwundert dabei nicht, da gerade sie in Zeiten von zahlreichen arbeitgeberseitigen Maßnahmen infolge der Pandemie, wie zum Beispiel die Anordnung von Kurzarbeit oder der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen, gefordert ist.

Die bisher bekannten Eckdaten

Der Kern der Vorschläge ist eine Änderung des § 46 ArbGG, dem noch ein dritter Absatz hinzugefügt werden soll, nach dem das Gericht zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten unbeschadet des § 128a ZPO anordnen können soll, dass „die mündliche Verhandlung ausschließlich im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton in unterschiedlichen Räumlichkeiten, auch außerhalb des Sitzungszimmers, stattfindet, sofern die Prozessbeteiligten die technischen Voraussetzungen hierfür in zumutbarer Weise schaffen können.“ Darüber hinaus kann „im Einvernehmen mit den ehrenamtlichen Richtern die Beratung und Abstimmung in derselben Weise vorgenommen werden“. Dieser Vorschlag knüpft an die bereits bestehenden Regelungen des § 128a ZPO an, welcher die Möglichkeit bietet, dass Verhandlungen per Videokonferenz geführt werden können. Hierbei befinden sich aber sowohl die Richter als auch potentielle Zuschauer im Richtersaal. Lediglich die Parteien, deren Prozessbevollmächtigte als auch die Zeugen werden mit technischen Hilfsmitteln für alle sichtbar zugeschaltet. Hierfür verlangt § 52 ArbGG einen Sitzungssaal, in dem sich ausreichend viele Bildschirme und Lautsprecher befinden, um die abwesende(n) Person(en) in den Gerichtssaal zu übertragen.

Da aber in der bereits vorhandenen Konstellation des § 128a ZPO immer noch die Möglichkeit besteht, dass Personen im Zuschauerbereich gegen die aktuell geltenden Abstandsregelungen verstoßen könnten, geht der Vorschlag der LAGs und der Präsidentin des BAG noch weiter: Die Verhandlung einschließlich der Verkündung des Urteils ist in diesen Fällen vorübergehend nicht öffentlich. Auf diese Weise soll eine rein digitale Form der mündlichen Verhandlung geschaffen werden, die das Ansteckungsrisiko während der Pandemie minimiert. Die Einschränkung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 169 GVG soll dabei durch die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung des Gerichtsbetriebs gerechtfertigt sein.

Einordnung der Vorschläge

Die entwickelten Ideen passen sowohl in die Zeit der Pandemie als auch zu grundsätzlichen Fragen rund um die Justiz, die sich mit der Anpassung ihrer Arbeit an den technischen Fortschritt traditionell schwertut. Gleichzeitig scheint ein „Alleingang“ der Arbeitsgerichte unwahrscheinlich. Eine solche Regelung sollte im Sinne der Einheitlichkeit nicht nur für einen Zweig der Zivilgerichte gelten. Zudem ist der – wenn auch durch seine Befristung möglicherweise nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EMRK zulässige – Ausschluss der Öffentlichkeit bedenklich. Aus diesem Grund positionieren sich einige LAG-Präsidien gegen eine solche Änderung des ArbGG. So sollen am LAG Nürnberg stattdessen die Sitzungssäle möglichst so eingerichtet werden, dass alle Personen ausreichend Abstand voneinander halten können. Um dies umzusetzen, sollen nach der Vorstellung des Präsidenten des LAG Nürnberg, Joachim Vetter, unter anderem die Richterpulte verlängert werden, damit die ehrenamtlichen Richter weiter auseinandersitzen können. Es bleibt daher abzuwarten, ob eine zeitlich absehbare Wiederaufnahme von Gerichtsverhandlungen nicht durch weniger einschneidende und allgemein durchführbare Anpassungen möglich ist. Das BMAS äußerte sich gegenüber der Plattform www.lto.de zum aktuellen Stand der Diskussion derweil wie folgt:

„Derzeit ist ein Notbetrieb bei den Arbeitsgerichten sichergestellt. Zudem geben die prozessualen Instrumentarien einschließlich der Möglichkeiten des elektronischen Rechtsverkehrs grundsätzlich viele Möglichkeiten, um mit der gegenwärtigen Situation sachgerecht umzugehen. Ob Anpassungen des Arbeitsgerichtsgesetzes in Anbetracht der Corona-Krise erforderlich sind, wird derzeit innerhalb der Bundesregierung geprüft.“

 

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