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Keine Anrechnung anderweitig erzielten Verdienstes bei Vereinbarung einer „Sprinterklausel“

Wenn in einem Aufhebungsvertrag vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden kann, ist er hierzu dann auch verpflichtet, wenn er einen neuen Job hat? Mit dieser Frage beschäftigte sich das LAG Hamm vor kurzem (LAG Hamm vom 13.05.2020 – 6 Sa 1940/19). Das Gericht entschied, dass sich ein Arbeitnehmer, der mit seinem Arbeitgeber im Aufhebungsvertrag eine „Sprinterklausel“ vereinbart hatte, im vereinbarten Freistellungszeitraum anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen muss.

Aufhebungsvertrag mit „Sprinterklausel“

Ein Arbeitnehmer und ein Arbeitgeber hatten in einem Aufhebungsvertrag vereinbart, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis endete. Bis zum Ende wurde der Arbeitnehmer unwiderruflich und bezahlt freigestellt. Die Freistellung erfolgte unter Anrechnung von Urlaub und Freizeitausgleich. Der Arbeitnehmer sollte außerdem das Recht haben, mit einer kurzen Ankündigungsfrist vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Der Arbeitnehmer würde dann neben den freigewordenen Gehältern ebenfalls eine sogenannte „Sprinterprämie“ erhalten.

Während der Zeit der Freistellung nahm der Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf. Dort erhielt er ein deutlich höheres Arbeitsentgelt. Sein vorheriger Arbeitgeber, mit dem der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag geschlossen hatte, war der Auffassung, der Arbeitnehmer müsse sich den anderweitig erzielten Verdienst anrechnen lassen und zahlte deshalb die Vergütung für mehrere Monate nicht. Der Arbeitnehmer erhob Klage.

Keine Anrechnung vereinbart

Der Arbeitnehmer gewann das Verfahren sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim LAG. Der Arbeitnehmer muss sich seinen anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen und erhält somit neben seinem Gehalt seines neuen Arbeitgebers ebenfalls das Gehalt seines vorherigen Arbeitgebers.

Das LAG stellte zunächst fest, dass keine Anrechnung aufgrund eines Annahmeverzugs gem. § 615 Satz 2 BGB erfolgt. Ein Annahmeverzug setzt nämlich voraus, dass der Arbeitnehmer das Erbringen einer Arbeitsleistung schuldet. Da der Kläger jedoch von dieser gerade freigestellt war, findet § 615 Satz 2 BGB keine Anwendung. Eine entsprechende Anwendung des § 615 Satz 2 BGB hatten die Parteien auch nicht vereinbart und das LAG nahm eine solche Vereinbarung auch nicht aufgrund der Gesamtumstände an. Das LAG stellte mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG (vom 17.10.2012 – 10 AZR 809/11) fest, dass bereits die betragsmäßige Bezifferung des monatlichen Vergütungsanspruchs ein Argument gegen eine Anrechnung darstelle.

„Sprinterklausel“ beinhaltet Anrechnung nicht automatisch

Eine Anrechnung des anderweitigen Verdienstes ergibt sich auch nicht aus der vereinbarten Sprinterklausel. Das LAG erläuterte zwar, dass Sinn und Zweck einer solchen Klausel grundsätzlich darin liegen, dass insbesondere freigestellten Arbeitnehmern ein vorzeitiges Ausscheiden ermöglicht wird, wenn sie eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Arbeitnehmer nicht zu einer solchen vorzeitigen Beendigung verpflichtet sei. Auch aus dem Umstand, dass Freizeitausgleich und Urlaub anzurechnen waren, ergibt sich keine automatische Anrechnungsverpflichtung.

Praxishinweis: Anrechnung ausdrücklich regeln!

Wenn Arbeitgeber zukünftig eine Sprinterklausel vereinbaren, sollten sie darauf achten, dass zugleich auch immer eine Regelung zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes vereinbart wird. Mit einer Sprinterklausel soll erreicht werden, dass der Arbeitnehmer sich schnell eine neue Beschäftigung sucht und sich deshalb vorzeitig vom alten Arbeitgeber löst. Dies kann nur erreicht werden, wenn es für den Arbeitnehmer unattraktiv ist, beide Gehälter parallel zu beziehen (vorausgesetzt, es handelt sich nicht um Konkurrenztätigkeiten). Muss sich der Arbeitnehmer seinen anderweitigen Verdienst auf das „alte“ Gehalt anrechnen lassen, wird er sich eher vorzeitig lösen, als wenn diese Verpflichtung nicht besteht.

Für Arbeitgeber gibt es außerdem zu bedenken, dass eine Sprinterprämie für Arbeitnehmer nicht besonders attraktiv ist, wenn diese (deutlich) weniger als 80 Prozent der frei werdenden Bruttomonatsvergütung ausweist. Denn dann geht der Vorteil einer Abfindung verloren, der ansonsten in der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung im Vergleich zum während der Freistellung fortzuzahlenden Gehalts besteht.

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