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Kopftuch im Unterricht – Schulfrieden gefährdet?

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2018, 7 Sa 963/18

Mentor, Erzieher, pädagogisch geschult – Lehrer sollen heutzutage vieles sein. Als besonders wichtig gilt jedoch deren Neutralität. Staatliche Schulen sollen ihren Bildungsauftrag erfüllen, ohne ihre Schüler religiös zu beeinflussen. Was es heißt, Staat und Kirche konsequent zu trennen, musste das Landesarbeitsgerichts Berlin – Brandenburg in einem aktuellen Urteil entscheiden.

Muslimin als Bewerberin abgelehnt

Die muslimische Klägerin ist von dem beklagten Land Berlin nicht als Lehrerin eingestellt worden. Sie macht geltend, der Grund für ihre Ablehnung liege darin, dass sie ein muslimisches Kopftuch trage. Dadurch werde sie wegen ihrer Religion benachteiligt.

Das Land Berlin beruft sich diesbezüglich auf das Berliner Neutralitätsgesetz, wonach religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen – mit Ausnahme von beruflichen Schulen – von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen.

Das Arbeitsgericht Berlin verneinte eine Benachteiligung wegen der Religion und hat die Klage abgewiesen.

Keine konkrete Gefahr für Schulfrieden oder staatliche Neutralität

Das LAG Berlin-Brandenburg hat der Berufung unter Zulassung der Revision stattgegeben. Die Bewerbung der Klägerin wegen ihres Kopftuchs abzulehnen verstoße gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

§ 7 Abs. 1 AGG untersagt im Anwendungsbereich des AGG die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. § 1 AGG lautet:

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Die Klägerin sei wegen ihrer Religion im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG unmittelbar benachteiligt worden. § 3 Abs. 1 AGG lautet:

Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.“

Das Land Berlin hätte sich zur Ablehnung der Bewerberin auch nicht auf das Neutralitätsgesetz berufen dürfen (Gesetz zu Art. 29 der Verfassung von Berlin vom 27.1.2005). Das Berliner Neutralitätsgesetz sieht vor, dass Polizisten, Lehrer und Justizmitarbeiter im Dienst keine religiöse Kleidung tragen dürfen.

Bei der Auslegung dieses Gesetzes sei das Gericht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27.01.2015 (Az.: 1 BvR 471/10; 1 BvR1181/10) gebunden. Hiernach sei für ein gesetzliches allgemeines Verbot religiöser Symbole wie dem Kopftuch eine konkrete Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität erforderlich, die im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden könne. Lehrerinnen an öffentlichen Schulen dürfe nicht pauschal verboten werden, ein muslimisches Kopftuch zu tragen. Dies verletze die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1, 2 GG.

Das Neutralitätsgesetz des Landes Berlin sei dennoch mit der Verfassung vereinbar, weil das Gesetz verfassungskonform ausgelegt werden könne, wie das Landesarbeitsgericht bereits durch Urteil vom 09.02.2017 entschieden habe (Az.: 14 Sa 1038/16).

Entschädigung wegen Diskriminierung

Gemäß § 15 Abs. 1 AGG ist der Arbeitgeber bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Klägerin hat vom LAG daher eine Entschädigung in Höhe von 5.100 € (eineinhalb Monatsvergütungen) zugesprochen bekommen.

Praxistipp: AGG-Verstöße vermeiden – sonst kann es teuer werden!

Das Gesetz gibt von Diskriminierung betroffenen Arbeitnehmern mit § 15 Abs. 1 AGG einen Schadensersatzanspruch an die Hand, durch den dem Arbeitgeber unter Umständen hohe finanzielle Einbußen drohen können. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 AGG sind schneller erfüllt, als es manchen Arbeitgebern lieb ist. Ob durch Unwissenheit oder einen Mangel an Achtsamkeit bedingt, manchmal schleichen sich in Stellenanzeigen Formulierungen ein, die Arbeitsrechtler den Kopf schütteln lassen. So mag man im Fenster eines Cafés etwa folgenden AGG-widrigen Aushang entdecken:

Wir suchen Dich! Eine flexible Hausfrau, die unser Café-Team vormittags auf 450 € Basis unterstützt.“

Wichtig zu wissen ist, dass gemäß § 15 Abs. 6 AGG ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG grundsätzlich noch keinen Anspruch auf ein Beschäftigungsverhältnis begründet. Das Café wird also nicht dazu verpflichtet, nun einen flexiblen Hausmann einzustellen.

Der Schutz durch das AGG hat sich seit dem Inkrafttreten im August 2006 fortlaufend erweitert und verbessert. Gerichte beschäftigen sich immer häufiger mit Klagen sich diskriminiert fühlender Arbeitnehmer. Doch nicht alle davon hegen gute Absichten: Vor einigen Jahren begann sich das sogenannte „AGG-Hopping“ zu einer Art Trendsport zu entwickeln. Scheinbewerber, also solche, die den Job gar nicht wollten, beworben sich um offene Stellen, um unter diskriminierenden Umständen abgelehnt zu werden und vor Gericht eine entsprechende Schädigung einzuklagen. Am 28.07.2016 entschied schließlich der EuGH – zur Erleichterung vieler Arbeitgeber – auf Vorlage des Bundesarbeitsgerichts, dass eine nicht ernst gemeinte Bewerbung weder von den EU-Gleichbehandlungsrichtlinien (Richtlinie 2000/78 und 2006/54), noch vom AGG geschützt sei (Az.: C-423/15).

Als Arbeitnehmer sollte man primär darauf achten, die Frist des § 15 Abs. 4 AGG einzuhalten. Danach kann ein Anspruch grundsätzlich nur innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden.

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