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Ministererklärung und Betriebsratsarbeit oder macht der Virus die Videokonferenz möglich?

 

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Im Rahmen einer Ministererklärung vom 20.03.2020 erklärte Hubertus Heil, seines Zeichen Bundesminister für Arbeit und Soziales, im Hinblick auf die Betriebsratsarbeit in Zeiten der Corona-Krise unter anderem Folgendes:

„Der Normalfall ist, dass die Betriebsratsmitglieder zu einer Sitzung zusammenkommen; die Nutzung von Video- oder Telefonkonferenzen ist nicht explizit im Betriebsverfassungsgesetz vorgesehen. Von einem solchen Normalfall können wir hier jedoch nicht sprechen, denn wir haben es mit einer Ausnahmesituation zu tun. Wir sind daher der Meinung, dass in der aktuellen Lage, wenn beispielsweise die Teilnahme an einer Präsenzsitzung zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Betriebsratsmitglieder führt oder wegen behördlicher Anordnungen nicht möglich ist, auch die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung mittels Video- oder Telefonkonferenz einschließlich online gestützter Anwendungen wie WebEx Meetings oder Skype, zulässig ist. Dies gilt sowohl für die Zuschaltung einzelner Betriebsratsmitglieder als auch eine virtuelle Betriebsratssitzung.

Die Beschlüsse, die in einer solchen Sitzung gefasst werden, sind nach unserer Auffassung wirksam. Weil es eine handschriftlich unterzeichnete Anwesenheitsliste in solch einem Fall nicht geben kann, sollte die Teilnahme gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden in Textform, also zum Beispiel per E-Mail bestätigt werden.

Auch bei einer Video- oder Telefonkonferenz muss der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit gewahrt bleiben. Es ist also sicherzustellen, dass unberechtigte Dritte an der Sitzung nicht teilnehmen.“

(Quelle: https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2020/ministererklaerung-arbeit-der-betriebsraete-unterstuetzen.pdf?__blob=publicationFile&v=4)

Es stellt sich die Frage, ob Betriebsräte jetzt wirklich gefahrlos Beschlüsse im Wege von Videokonferenzen fassen können. Hieran bestehen durchaus Zweifel.

Bisherige Rechtslage

Vor der Corona-Krise war es einhellige Meinung, dass Beschlussfassungen des Betriebsrats im Rahmen von Videokonferenzen grundsätzlich unzulässig seien (vgl. Fitting, 30. Aufl., § 33, Rn 21b). So führte das Arbeitsgericht Stuttgart in einer Entscheidung aus dem Jahr 2019 noch Folgendes aus:

„(…) Ähnliche Normen kennt das Betriebsverfassungsrecht auch aus der Beschlussfassung in der Betriebsratssitzung, die nach derzeitigem Gesetzeswortlaut eben auch nur durch Abstimmung von Angesicht zu Angesicht im selben Raum und nicht mittels Skype oder Umlaufverfahren erfolgen kann.“

(ArbG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2019 – 21 BV 62/18)

In § 33 Abs. 1 BetrVG ist nämlich geregelt, dass Beschlüsse mit den Stimmen der „anwesenden Mitglieder“ gefasst werden. In der Literatur wird hierzu allerdings vertreten, dass Betriebsratsmitglieder in Videokonferenzen durchaus als anwesend einzustufen seien. Aber auch die Vertreter dieser Ansicht gehen von einer grundsätzlichen Unzulässigkeit der Beschlussfassung in Videokonferenzen aus. Sie begründen dies damit, dass die Nichtöffentlichkeit in Sitzungen, die auf diesem Wege durchgeführt werden, nicht gewährleistet werden könne.

Ausnahmen

Es wird allerdings auch bisher schon teilweise vertreten, dass in Ausnahmefällen die Beschlussfassung per Videokonferenz zulässig sein soll. Als Beispiel für derartige Ausnahmesituationen werden Konstellationen angeführt, bei denen die Betriebsratsmitglieder aufgrund von regelmäßigen Dienstreisen ins Ausland nicht oder nur unter sehr schwierigen Bedingungen an einem Ort zu ihrer Gremiumssitzung zusammenkommen können.

Soweit Betriebsräte sich nach dieser Meinung aus der Literatur richten, gehen sie ein erhebliches Risiko ein, dass ihre Beschlüsse im Falle gerichtlicher Überprüfung als unwirksam eingestuft werden, da die herrschende Meinung Beschlussfassungen unter Zuhilfenahme von Videokonferenzen ablehnt. Die Unwirksamkeit von Betriebsratsbeschlüssen kann zum Teil weitreichende Folgen haben.

Dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Videokonferenzen grundsätzlich kein zulässiges Mittel der Beschlussfassung sind, zeigt auch ein Blick in die Regelung des § 41a Abs. 2 Europäische Betriebsräte-Gesetz (kurz: EBRG). Dort ist nämlich geregelt, dass Besatzungsmitglieder von Seeschiffen, die Mitglied in einem der im EBRG geregelten Arbeitnehmergremien sind, an Sitzungen mittels „neuer Informations- und Kommunikationstechnologien“ teilnehmen können, wenn sie auf See sind. Zu diesen Technologien zählen auch Videokonferenzen. Hier hat der Gesetzgeber also für eine besondere Situation explizit eine Ausnahme geregelt. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass in „Ausnahmesituationen“ stets die Sitzung und Beschlussfassung per Videokonferenz zulässig wäre, hätte es der Regelung in § 41a Abs. 2 EBRG nicht bedurft.

Dass auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, also das Ministerium, dem Hubertus Heil unterdessen vorsteht, dies so sieht bzw. so sah, zeigt ein Blick in das sogenannte Weißbuch Arbeit 4.0, welches das Ministerium 2016 veröffentlichte, denn dort wird ausgeführt, dass Videokonferenzen für Betriebsratssitzungen mit Blick auf den wichtigen Grundsatz der Nichtöffentlichkeit bislang nicht zulässig seien.

Die Ministererklärung

Wollten Betriebsräte also auf der sicheren Seite sein, mussten sie ihre Beschlüsse in „klassischen“ Sitzungen mit persönlicher Anwesenheit fassen. Fraglich ist, ob sich dies durch die Erklärung des Arbeitsministers vom 20.03.2020 geändert hat.

Hierzu ist zunächst einmal festzustellen, dass eine solche Ministererklärung keinen Gesetzesrang hat und damit für die Gerichte unverbindlich ist. Auch gibt es aufgrund der gegenwärtig geltenden Einschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie wohl noch kein Verbot, Betriebsratssitzungen durchzuführen. In dem Beschluss, welchen Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefs der Bundesländer am 22.03.2020 gemeinsam verabschiedeten, werden folgende Leitlinien zur Vermeidung sozialer Kontakte vorgegeben:

I. Die Bürgerinnen und Bürger werden angehalten, die Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.

II. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den unter I. genannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.

III. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

IV. Der Weg zur Arbeit, zur Notbetreuung, Einkäufe, Arztbesuche, Teilnahme an Sitzungen, erforderlichen Terminen und Prüfungen, Hilfe für andere oder individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft sowie andere notwendige Tätigkeiten bleiben selbstverständlich weiter möglich.

V. Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel. Verstöße gegen die Kontakt-Beschränkungen sollen von den Ordnungsbehörden und der Polizei überwacht und bei Zuwiderhandlungen sanktioniert werden.

VI. Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause.

VII. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich.

VIII. In allen Betrieben und insbesondere solchen mit Publikumsverkehr ist es wichtig, die Hygienevorschriften einzuhalten und wirksame Schutzmaßnahmen für Mitarbeiter und Besucher umzusetzen.

IX. Diese Maßnahmen sollen eine Geltungsdauer von mindestens zwei Wochen haben.

(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/besprechung-von-bundeskanzlerin-merkel-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-zum-coronavirus-1733266)

Da unter Ziffer IV. die Teilnahme an Sitzungen und erforderlichen Terminen explizit als zulässig bezeichnet wird, dürfen Betriebsratssitzungen unseres Erachtens weiterhin stattfinden, weil Betriebsräte wichtige gesetzliche Aufgaben erfüllen und auch gerade in Krisenzeiten benötigt werden, um die Wahrung der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten.

Es bleibt daher nach unserer Ansicht festzuhalten, dass – trotz der Erklärung von Minister Heil – Betriebsräte, wenn sie ihre Beschlüsse während der Corona-Krise in Videokonferenzen fassen, Gefahr laufen, dass diese Beschlüsse von Arbeitsgerichten zu einem späteren Zeitpunkt als unwirksam bewertet werden.

Wie mit der Situation umgehen…

Dies lässt Betriebsräte in einer schwierigen Situation zurück, denn die Erklärung von Minister Heil hat durchaus einen sinnvollen Ansatzpunkt. Wir sind alle, also auch die Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen, aufgerufen, durch die Vermeidung/ drastische Reduzierung von sozialen Kontakten unseren Teil zur Verlangsamung der Ausbreitung der Corona-Pandemie beizutragen; und trotzdem muss Betriebsratsarbeit gerade jetzt funktionieren.

Auf Videokonferenzen auszuweichen ist sicherlich ein adäquates Mittel zur Vermeidung sozialer Kontakte und kann von Betriebsräten durchaus erwogen werden. Um sich jedoch gegen die unerwünschte Folge einer später gerichtlich festgestellten Unwirksamkeit zu schützen, empfehlen wir, dass Betriebsräte intern Regelungen aufstellen, die gewährleisten, dass eine Beratung vor der Beschlussfassung stattfinden kann und die Nichtöffentlichkeit gewahrt wird. Genauso entscheidend, wenn nicht sogar wichtiger, ist aber, dass in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Abreden getroffen werden, die sicherstellen, dass die etwaige Unwirksamkeit dem Betriebsrat hinterher nicht „auf die Füße“ fällt. Derartige Betriebsvereinbarungen sind äußerst sorgfältig auszugestalten, da die Situationen, in denen Betriebsräte Beschlüsse fassen müssen und die sich aus der jeweiligen Beschlussfassung ergebenden Rechtsfolgen stark variieren (Anhörungen zu Kündigungen, Zustimmungsverweigerung bei personellen Einzelmaßnahmen, Einleitung von Beschlussverfahren, Abschluss von Betriebsvereinbarungen etc.). Arbeitgeber sollten in der gegenwärtigen Situation gleichermaßen daran interessiert sein, solche Betriebsvereinbarungen abzuschließen, da ihnen daran gelegen ist, dass sich der Corona-Virus nicht (weiter) in ihrem Betrieb ausbreitet und dass der Betriebsrat handlungsfähig bleibt, z. B. um die vielerorts diskutierten Betriebsvereinbarungen zur Einführung von Kurzarbeit abzuschließen (vgl. hierzu unser Blogbeitrag vom 20.03.2020).

Weitere Überlegungen

Um die Unsicherheit für Betriebsräte, Arbeitgeber und Belegschaft zu beseitigen, wäre es wünschenswert, dass der Gesetzgeber umgehend eine gesetzliche Grundlage schafft, die die Beschlussfassung per Videokonferenz – befristet für die Dauer der Corona-Krise – auf ein rechtssicheres Fundament stellt. Eine solche Ergänzung bzw. Modifikation der bestehenden gesetzlichen Regelungen forderte der Bundesverband der Arbeitsrechtler in Unternehmen (kurz: BVAU) bereits am 11.03.2020 in einer Pressemitteilung. Auch der Deutsche Anwaltverein (kurz: DAV) fordert dies in einer aktuellen Stellungnahme und macht konkrete Vorschläge für eine Gesetzesänderung. Der Vorschlag des DAV geht dabei sogar über die Videokonferenz hinaus, da der DAV auch die Beschlussfassung im Umlaufverfahren für zulässig erklären möchte und auch eine telefonische Beschlussfassung ins Spiel bringt. Die Äußerungen von BVAU und DAV machen noch einmal deutlich, dass die meisten Juristen davon ausgehen, dass die Beschlussfassung außerhalb einer Präsenzsitzung derzeit unzulässig ist und sich Betriebsräte ohne Gesetzesänderung rechtlich auf dünnes Eis begeben. Daher ist ein schnelles Handeln des Gesetzgebers jetzt unbedingt erforderlich. Dass Ähnliches derzeit in anderen Bereichen möglich ist, zeigt der Umstand, dass die Bundesregierung am 23.03.2020 einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht hat, der unter anderem die Durchführung von virtuellen Hauptversammlungen für Aktiengesellschaften extrem erleichtert.

Sollten sich Betriebsräte bereits aufgrund der Ministererklärung für die Durchführung ihrer Sitzungen per Videokonferenz entscheiden und dies auch vom Arbeitgeber unterstützt oder sogar gefordert werden, haben sie unseres Erachtens einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Ausstattung sämtlicher Betriebsratsmitglieder mit der entsprechenden Videokonferenztechnik (z. B. Software, Headsets, Webcam), da diese dann zur Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Ob die Rechtsprechung und insbesondere sämtliche Arbeitgeber diese Ansicht teilen, ist allerdings leider gegenwärtig nicht sicher vorherzusagen.

Sollten Betriebsräte hingegen weiterhin Präsenzsitzungen abhalten wollen, haben sie eventuell einen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf die – zumindest vorübergehende – Zurverfügungstellung größerer Räumlichkeiten als bisher, damit die empfohlenen 1,5 m Abstand zwischen den Mitgliedern gewahrt werden können. Die Abhaltung der Sitzungen in Räumen, in denen die Einhaltung dieses Abstands nicht sichergestellt werden kann, dürfte für Betriebsratsmitglieder nicht zumutbar sein. Damit ist die Zurverfügungstellung größerer Räumlichkeiten als erforderlich einzustufen.

Vor dem Hintergrund des Ausmaßes der gegenwärtigen Krise sollten Arbeitgeber und Betriebsräte bestrebt sein, für die vorstehend beschriebenen Themen vertrauensvoll und gemeinsam tragfähige Lösungen zu entwickeln. Es ist bisher unser Eindruck, dass dies in den Betrieben momentan flächendeckend der Fall ist und wir wünschen Ihnen und uns, dass dies so bleibt.

In diesem Sinne: Halten Sie zusammen, aber bitte mit Abstand und bleiben Sie gesund!

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